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Psychotherapie-Richtlinien (PsychothRL) / § 12 Probatorische Sitzungen

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(1) 1Probatorische Sitzungen sind Gespräche, die zur weiteren diagnostischen Klärung des Krankheitsbildes, zur weiteren Indikationsstellung und zur Feststellung der Eignung der Patientin oder des Patienten für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren sowie für die Anwendungsformen unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß § 27 Absatz 3 dienen. 2Dabei sind auch weitere differenzialdiagnostische Abgrenzungen des Krankheitsbildes und eine Einschätzung der Prognose vorzunehmen. 3In den probatorischen Sitzungen erfolgt auch eine Klärung der Motivation, der Kooperations- und Beziehungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten. 4Darüber hinaus dienen sie einer Abschätzung der persönlichen Passung, d.h. einer tragfähigen Arbeitsbeziehung, von Patientin oder Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. 5Entscheidungen zu weiteren Behandlungen sollten nach entsprechender Information der Patientin oder des Patienten mit diesem gemeinsam getroffen werden.

 

(2) 1Probatorische Sitzungen dienen der Einleitung einer ambulanten Psychotherapie nach § 15. 2Sie sind keine Richtlinientherapie und werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet.

 

(3) 1Vor einer Richtlinientherapie finden mindestens zwei und bis zu vier probatorische Sitzungen statt. 2Die probatorische Sitzung umfasst im Einzelsetting 50 Minuten und im Gruppensetting 100 Minuten. 3Probatorische Sitzungen im Gruppensetting können auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden. 4Bei Kindern und Jugendlichen können darüber hinaus zwei weitere probatorische Sitzungen durchgeführt werden. 5Satz 4 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.

 

(4) 1Probatorische Sitzungen finden im Einzelsetting statt, wenn sich eine Einzeltherap...

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