1Für übende und suggestive Interventionen gelten folgende Begrenzungen:

 

a)

Autogenes Training (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen

 

b)

Jacobsonsche Relaxationstherapie (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen

 

c)

Hypnose (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) bis 12 Sitzungen (nur Einzelbehandlung)

2Von diesen Interventionen kann in der Regel im Behandlungsfall nur eine zur Anwendung kommen.

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