(1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung entscheidet im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage der Ergebnisniederschrift der Qualitätssicherungs-Kommission über die zu treffenden Maßnahmen. 2Je nach Gesamtbewertung sind eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

 

1.

Keine Beanstandungen:

Bestätigung, dass die geprüften Leistungen den Qualitätsanforderungen entsprechen.

 

2.

Geringe Beanstandungen:

Schriftliche Empfehlung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, gegebenenfalls verbunden mit einem Beratungsgespräch.

 

3.

Erhebliche Beanstandungen:

 

a)

Schriftliche Empfehlung oder schriftliche Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, gegebenenfalls verbunden mit einem Beratungsgespräch

 

b)

Nichtvergütung oder Rückforderung bereits geleisteter Vergütungen der beanstandeten Leistungen

 

c)

Festsetzung eines weiteren Prüfverfahrens durch Anforderung weiterer Dokumentationen aus demselben Prüfquartal beziehungsweise denselben Prüfquartalen oder einem folgenden Quartal

 

d)

Durchführung eines Kolloquiums nach § 11

 

e)

Praxisbegehung nach Maßgabe von § 12

 

4.

Schwerwiegende Beanstandungen:

 

a)

Schriftliche Empfehlung oder schriftliche Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, gegebenenfalls verbunden mit einem Beratungsgespräch

 

b)

Nichtvergütung oder Rückforderung bereits geleisteter Vergütungen der beanstandeten Leistungen

 

c)

Festsetzung eines weiteren Prüfverfahrens durch Anforderung weiterer Dokumentationen aus demselben Prüfquartal beziehungsweise denselben Prüfquartalen oder einem folgenden Quartal

 

d)

Durchführung eines Kolloquiums nach § 11

 

e)

Praxisbegehung nach Maßgabe von § 12

 

f)

Widerruf der Genehmigung.

 

(2) 1Kommt die Ärztin oder der Arzt einer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a) oder Nummer 4 Buchstabe a) aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, wird die Genehmigung widerrufen. 2Die erneute Erteilung der Genehmigung kann erst erfolgen, wenn die Ärztin oder der Arzt der Verpflichtung nachgekommen ist.

 

(3) Das Ergebnis der Stichprobenprüfung mit einer Begründung der Entscheidung einschließlich der ergriffenen Maßnahmen und der beanstandeten Mängel teilt die Kassenärztliche Vereinigung der Ärztin oder dem Arzt in einem Bescheid mit.

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