(1) Das Kolloquium ist ein kollegiales Fachgespräch zur Feststellung der fachlichen Befähigung der Ärztin oder des Arztes.
(2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung lädt die Ärztin oder den Arzt zu dem Kolloquium mit einer Frist von mindestens vier Wochen. 2Mit Einverständnis der Ärztin oder des Arztes können auch kürzere Fristen vereinbart werden. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Kassenärztliche Vereinigung auch ohne Einverständnis der Ärztin oder des Arztes eine kürzere Frist bestimmen. 4Mit Zustimmung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung kann die Ärztin oder der Arzt im Ausnahmefall das Kolloquium auch bei einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung absolvieren.
(3) 1Die Durchführung der Kolloquien obliegt der Qualitätssicherungs-Kommission. 2Sie bestimmt drei ihrer Mitglieder nach § 4 Absatz 3 als Prüferinnen oder Prüfer. 3An dem Kolloquium nehmen die Prüferinnen oder Prüfer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung teil.
(4) 1Die Dauer des Kolloquiums soll für jede Ärztin oder jeden Arzt mindestens 30 Minuten betragen. 2Die Prüfungsinhalte haben sich auf die in der Stichprobenprüfung beanstandete Leistungserbringung zu beziehen. 3Es ist zu gewährleisten, dass mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer als Fachärztin oder Facharzt über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dem entsprechenden Leistungsbereich verfügt.
(5) 1Über den Ablauf des Kolloquiums ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. 2Dabei sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Ort, Datum, Beginn und Ende, gestellte Fragen und deren Beantwortung, gegebenenfalls geprüfte ärztliche Fertigkeiten und deren Beherrschung sowie das Gesamtergebnis des Kolloquiums anzugeben. 3Die Ergebnisniederschrift ist von den Prüferinnen und Prüfern und der Vertreterin oder dem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 3 zu unterzeichnen.
(6) Die Prüferinnen und Prüfer befinden unmittelbar nach Abschluss des Kolloquiums in Abwesenheit der Ärztin oder des Arztes mit einfacher Mehrheit darüber, ob dieser die erforderliche fachliche Befähigung nachweisen konnte.
(7) 1Wird die erforderliche fachliche Befähigung nicht nachgewiesen, ist das Kolloquium nicht bestanden. 2Bleibt die Ärztin oder der Arzt dem Kolloquium aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat, fern oder bricht er oder sie es ohne ausreichenden Grund ab, gilt das Kolloquium als nicht bestanden.
(8) 1Besteht die Ärztin oder der Arzt das Kolloquium nicht, wird ein neuer Termin angesetzt. 2Die Kassenärztliche Vereinigung kann Hinweise zum Erwerb der erforderlichen fachlichen Befähigung geben und die Teilnahme an dem erneuten Kolloquium von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig machen.3 Besteht die Ärztin oder der Arzt auch das erneute Kolloquium nicht, wird die Genehmigung widerrufen. 4Die erneute Erteilung der Genehmigung kann frühestens sechs Monate nach dem Widerruf erfolgen und wird von der erfolgreichen Teilnahme an einem weiteren Kolloquium abhängig gemacht. 5Wird bei anlassbezogenen Stichprobenprüfungen ein Kolloquium durchgeführt, kann abweichend von Satz 1 die Genehmigung unmittelbar widerrufen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt das Kolloquium nicht besteht.
(9) Die Kassenärztliche Vereinigung teilt der Ärztin oder dem Arzt die Ergebnisse des Kolloquiums und eventuell getroffene Maßnahmen nach Absatz 8 in einem Bescheid mit.