(1) Der ambulante Hospizdienst beschäftigt mindestens eine fest angestellte fachlich verantwortliche Fachkraft, die mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

 

a)

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger", "Altenpflegerin/Altenpfleger".

Sie kann auch eine Universitäts- bzw. Fachhochschulausbildung aus dem Bereich Pflege, Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Heilpädagogik abgeschlossen haben. Andere abgeschlossene Studiengänge oder Berufsausbildungen sind im Einzelfall zu prüfen.

 

b)

Mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in ihrem Beruf nach erteilter Erlaubnis nach Buchstabe a).

 

c)

Abschluss einer Palliative Care-Weiterbildungsmaßnahme[1] (Curriculum Palliative Care; Kern, Müller, Aurnhammer, Bonn oder andere nach Stundenzahl und Inhalten gleichwertige Curricula). Für ambulante Kinderhospizdienste ist der Abschluss einer Pädiatrischen Palliative Care-Weiterbildung[2] (Curriculum Pädiatrische Palliative Care, oder andere nach Stundenzahl und Inhalt gleichwertige Curricula) nachzuweisen. Fachkräfte, die bereits eine Palliative Care-Weiterbildung absolviert haben, müssen das Zusatzmodul Pädiatrische Palliative Care (40 Stunden) nachweisen[3].

 

d)

Nachweis eines Koordinatoren-Seminars[4] (40 Stunden).

 

e)

Nachweis eines Seminars zur Führungskompetenz (80 Stunden).

 

(2) Scheidet eine verantwortliche Fachkraft des ambulanten Hospizdienstes aus und wird diese Stelle mit einer Fachkraft neu besetzt bzw. wird bei Neugründung eines ambulanten Hospizdienstes eine Fachkraft eingestellt, die die in Abs. 1 Buchstabe d) und/oder e) genannte(n) Voraussetzung(en) nicht erfüllt, ist die Erfüllung der fehlenden Voraussetzung(en) spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach dem Ausscheiden bzw. bei Neugründung nachzuweisen. Kann der ambulante Hospizdienst diesen Nachweis nicht führen, endet die Förderung.

 

(3) Die Fachkraft kann unter Berücksichtigung der Größe und des regionalen Einzugsbereichs für mehrere ambulante Hospizdienste zuständig sein, soweit die ambulanten Hospizdienste, für die sie im Rahmen dieser Kooperation tätig ist, insgesamt nicht über mehr als 50 einsatzbereite Ehrenamtliche verfügen[5].

[1] Eine dreijährige Tätigkeit auf einer Palliativstation, in einem stationären Hospiz oder in einem Palliativpflegedienst entspricht diesem Nachweis und wird anerkannt.
[2] Scheidet eine verantwortliche Fachkraft des ambulanten Kinderhospizdienstes mit einer pädiatrischen Palliative Care-Weiterbildung nach Buchstabe c) aus und gibt es insoweit keine andere Möglichkeit, die Stelle mit bereits nach Buchstabe c) qualifiziertem Personal zu besetzen, können auf der Landesebene hospizbezogen Übergangsregelungen in Bezug auf die Anerkennung einer Fachkraft, die diese Qualifikation noch nicht abschließend erworben hat, getroffen werden.
[3] Eine dreijährige Tätigkeit auf einer Kinderpalliativstation, in einem stationären Kinderhospiz oder in einem Kinderpalliativpflegedienst entspricht diesem Nachweis und wird anerkannt.
[4] Eine dreijährige Tätigkeit als Koordinatorin/Koordinator in einem ambulanten Hospizdienst unter regelmäßiger Supervision entspricht diesem Nachweis und wird anerkannt. Andere Anerkennungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
[5] Aus dieser Regelung kann keine Anerkennung der Anzahl der Fachkräfte und deren förderfähigen Personalkosten abgeleitet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?