(1) Zur Durchführung von Pflege und Behandlung ist insbesondere folgende sächliche Ausstattung in ausreichender Anzahl vorzuhalten:

  • Kühlschrank für die Medikamentenaufbewahrung
  • BTM-Schrank
  • Pflegebetten mit Seitenteilen (Standardgröße)
  • Toilettenstühle (Standardgröße)
  • Lifter (Bett, Badewanne)
  • Infusionsständer
  • Pflegerische Verbrauchsgüter und Arbeitsmaterialien

Zur Durchführung von Pflege und Behandlung ist darüber hinaus eine Grundausstattung mit folgenden Hilfsmitteln/Medizingeräten (je 1) vorzuhalten, die eine Versorgung bis zur individuellen Versorgung mit Hilfsmitteln durch die Krankenkasse des Versicherten ermöglicht:

  • Blutdruckmessgerät
  • Infusionsgerät
  • Spritzenpumpe
  • Rollstühle, Gehhilfen (Standardgröße)
  • Blutzuckermessgerät
  • Teststreifen
  • Hilfsmittel gegen Dekubitus
  • Sauerstoffgerät mit Zubehör
  • Absauggerät
  • Inhalationsgerät
 

(2) Der individuelle Anspruch der oder des Versicherten auf eine bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung (§ 33 SGB V) bleibt dabei unberührt. Die Krankenkasse der bzw. des jeweiligen Versicherten realisiert diese Ansprüche vor dem Hintergrund der kurzen Verweildauer der Gäste in Zusammenarbeit mit dem stationären Hospiz schnellstmöglich.

 

(3) Das stationäre Hospiz hält zudem eine ausreichende Ausstattung an pflegerischen Verbrauchsgütern und Arbeitsmaterialien vor, um eine bedarfs- und qualitätsgerechte Pflege zu gewährleisten. Ebenso wie die sächliche Ausstattung werden die Grundausstattung sowie die pflegerischen Verbrauchsgüter und Arbeitsmaterialen im Tagesbedarfssatz als Sachkosten zur Anrechnung gebracht, sofern die Verbrauchsgüter nicht individuell verordnet werden.

 

(4) Die baulichen Gegebenheiten einschließlich der Ausstattung müssen den Zielen des § 1 gerecht werden. Die Regel ist das Einbettzimmer. In stationären Hospizen sollen die Patientenzimmer so gestaltet sein, dass Zugehörige mit aufgenommen werden können. Für die räumliche Ausstattung gelten die nachfolgend festgelegten bundesweit einheitlichen Orientierungsgrößen, die für ein stationäres Hospiz mit 8 Plätzen kalkuliert wurden. Sie dienen als kalkulatorische Größe für die Förderung der Investitionskosten und Investitionsfolgekosten nach § 10 Abs. 3. Die bauliche Umsetzung kann je nach Konzept und Bestand hiervon abweichen. Landesrechtliche Regelungen zur Investitionskostenförderung von stationären Hospizen sowie baurechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Als Orientierungsgrößen gelten nachfolgende Werte. Sie bieten den regionalen Vertragspartnern den Rahmen für die Berechnung der Größe des stationären Hospizes im Verhältnis zur Anzahl der Plätze und der konzeptionellen Ausrichtung. Eine lineare Fortschreibung der Orientierungsgrößen für stationäre Hospize mit mehr als 8 Plätzen ausschließlich anhand der Platzzahl kann daraus nicht abgeleitet werden.

Bereich Räume
Wohnbereich: 240 qm insgesamt - 30 qm pro Platz (ggf. inkl. Balkon)
  • 8 Einzelzimmer mit Badezimmer (WC und Dusche); Übernachtung von Zugehörigen sollte auch im selben Zimmer möglich sein
  • Gästezimmer für Zugehörige mit Badezimmer (in angemessener Anzahl)
Gemeinschaftsbereich: 80 qm insgesamt
  • Essraum/Essbereich
  • Gemeinschaftsraum/Gemeinschaftsbereich
  • Raum der Stille
Funktionsbereich: 250 qm insgesamt
  • Pflegebad
  • Küche
  • Dienstzimmer
  • Lagerräume für Lebensmittel, Hilfsmittel, Wäsche, etc.
  • Besprechungsraum
  • Arbeitsräume (Rein/Unrein) für Pflege und Hauswirtschaft
  • Umkleidezimmer für Mitarbeiter (Dusche und WC)
  • Büroräume
  • Mitarbeiterraum
  • Behindertengerechtes WC/Besucher WC
  • Technikräume
Verkehrsfläche: 180 qm insgesamt z.B. Flure, Treppen, Aufzüge

Außenflächen (inkl. Terrasse) werden ggf. im angemessenen Umfang durch die Vertragspartner berücksichtigt.

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