(1) 1Die Verhandlungspartner verpflichten sich,

 

a)

die Inhalte der Vergütungsverhandlungen sowie

 

b)

die in die Vergütungsverhandlungen in körperlicher oder nicht-körperlicher Form eingebrachten Informationen und Unterlagen, die nicht öffentlich zugänglich sind und die ihrem Wesen nach als vertraulich anzusehen sind

(zusammen die "vertraulichen Informationen"), vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Kenntnisnahme und/oder Verwertung der vertraulichen Informationen durch Dritte zu verhindern. 2Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere die im Rahmen der Verhandlungen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wie z. B. nicht öffentlich zugängliche Informationen zu der digitalen Gesundheitsanwendung und deren Funktionsweise, technischen Ablaufprozessen, Formeln, Softwarecodes, Produktdesigns und Kosten, nicht öffentlich zugängliche Informationen zu Erfindungen sowie nicht öffentlich zugängliche Finanzinformationen der Verhandlungspartner und alle nicht öffentlichen und geschützten Informationen des anderen Verhandlungspartners und seiner verbundenen Unternehmen.

 

(2) 1Der empfangende Verhandlungspartner wird vertrauliche Informationen des anderen Verhandlungspartners nur zum Zweck der Verhandlung des Vergütungsbetrags der jeweils betroffenen digitalen Gesundheitsanwendung verwenden. 2Dies umfasst auch die Verwendung von vertraulichen Informationen im Rahmen eines Verfahrens vor der Schiedsstelle nach § 134 Abs. 2 SGB V sowie eines eventuellen Klageverfahrens gegen einen Schiedsspruch.

 

(3) 1Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für den vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vergütungsbetrag. 2Der GKV-Spitzenverband ist berechtigt, die Krankenkassen über die Ergebnisse der Vergütungsverhandlungen oder eines sich anschließenden Schiedsverfahrens zu informieren. 3Dies betrifft insbesondere die Höhe des vereinbarten oder festgesetzten Vergütungsbetrages, das Datum, ab dem der Vergütungsbetrag gilt, die Laufzeit der Vereinbarung über den Vergütungsbetrag einschließlich eventueller Anpassungen des Vergütungsbetrages während dieser Laufzeit, eventuelle Ausgleichsbeträge einschließlich des Zeitraumes, für den der Ausgleich vorzunehmen ist, eventuelle Regelungen zu erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen sowie weitere Vereinbarungsbestandteile, die für die Abrechnung der Krankenkassen mit dem Hersteller von Bedeutung sind. 4Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind zudem solche Informationen, die von dem empfangenden Verhandlungspartner aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften und/oder aufgrund zwingender Entscheidungen von Gerichten oder staatlichen Verwaltungsbehörden weitergegeben werden müssen.

 

(4) 1Ein Verhandlungspartner kann die vertraulichen Informationen nach Bedarf mit seinen Mitarbeiter*innen und Angestellten oder Berater*innen teilen, vorausgesetzt, dass diese Personen schriftliche Geheimhaltungspflichten unterzeichnet haben, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen dieser Vereinbarung. 2Für Beschäftigte der Verhandlungspartner, die bereits tarif- oder arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet sind, ist die Unterzeichnung schriftlicher Geheimhaltungspflichten nicht erforderlich. 3Jeder Verhandlungspartner wird zudem die Weitergabe der vertraulichen Informationen auf solche Mitarbeiter*innen und Angestellte oder Berater*innen beschränken, die unmittelbar mit der Bearbeitung der Vergütungsverhandlungen befasst sind.

 

(5) Durch die Zurverfügungstellung der vertraulichen Informationen erwirbt der empfangende Verhandlungspartner keine weitergehenden Rechte an den vertraulichen Informationen, insbesondere ist er nicht berechtigt, Schutzrechte auf die erhaltenen vertraulichen Informationen anzumelden.

 

(6) 1Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung wird der verletzende Verhandlungspartner dem anderen Verhandlungspartner eine von dem anderen Verhandlungspartner festzusetzende Vertragsstrafe zahlen, deren Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. 2Weitergehende Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüche der Verhandlungspartner, insbesondere aus dem Recht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, dem Wettbewerbs- und Urheberrecht, bleiben unberührt. 3Die Vertragsstrafe ist auf weitergehende Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüche anzurechnen.

 

(7) Ein Verhandlungspartner wird den anderen Verhandlungspartner unverzüglich über jede unbefugte Nutzung, Offenlegung oder Sicherheitsverletzung im Zusammenhang mit den bereitgestellten vertraulichen Informationen informieren.

 

(8) Die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 7 gelten für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Kündigung oder Beendigung der Vergütungsvereinbarung nach § 134 Abs. 1 SGB V fort.

 

(9) Der/Die an den Verhandlungen beteiligte Dolmetscher*in und der/die Protokollführer*in haben vor der Teilnahme an einem Verhandlungstermin eine schrift...

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