(1) Die Anhänge enthalten nähere Vorgaben für die Voraussetzungen, die die Versicherten zur Inanspruchnahme der pharmazeutischen Dienstleistungen erfüllen müssen.
(2) Die Apotheke prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und dokumentiert den Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(3) 1Berechtigt zur Inanspruchnahme sind alle Versicherten nach § 1, die die Anspruchsvoraussetzungen für die konkrete pharmazeutische Dienstleistung erfüllen und grundsätzlich eine schriftliche Vereinbarung zur Inanspruchnahme einer pharmazeutischen Dienstleistung mit der Apotheke schließen, soweit in den einzelnen Anhängen nichts Anderweitiges geregelt ist. 2Die Schriftform nach Satz 1 ist auch dann erfüllt, wenn der unterzeichnete Text sich auf die Wiedergabe der wesentlichen Vereinbarungsinhalte beschränkt und für den Vereinbarungstext als Ganzes einen Hinweis enthält, der es der / dem Versicherten in zumutbarer Weise ermöglicht, hiervon Kenntnis zu nehmen. 3Die Vereinbarung nach Satz 1 muss Regelungen mindestens zu den folgenden Inhalten enthalten:
a. |
Beschreibung des Inhalts der Dienstleistung |
b. |
Erfüllen der persönlichen Anforderungsvoraussetzungen der / des Versicherten für die Inanspruchnahme der jeweiligen pharmazeutischen Dienstleistung |
c. |
Einwilligung in die Voraussetzungen zur Erbringung der pharmazeutischen Dienstleistungen, insbesondere in ggf. erforderliche Mitwirkungspflichten der / des Versicherten |
d. |
soweit erforderlich Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der / des Versicherten sowie in die Entbindung von der ärztlichen bzw. apothekerlichen Schweigepflicht |
e. |
Bindung der / des Versicherten an die jeweilige Apotheke und Ausschluss von doppelter Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistung |
f. |
Sorgfaltsmaßstab an die versorgende Apotheke gemäß § 9 des Anhangs "Mustervereinbarung" |
g. |
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Versicherte / den Versicherten oder die Apotheke. |
4Für die Vereinbarung soll das im Anhang für eine Vereinbarung zur Inanspruchnahme einer pharmazeutischen Dienstleistung abgebildete Muster verwendet werden.
5Die Apotheken beachten hierbei gegenüber den Versicherten insbesondere die Anforderungen aus Artikel 7 und Artikel 13 der DSGVO.
(4) 1Mit Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Apotheke und die Versicherte / den Versicherten entsteht ein Anspruch der / des Versicherten gegenüber der Apotheke auf die Versorgung mit einer pharmazeutischen Dienstleistung. 2Die / der Versicherte bestätigt sowohl den Erhalt von in den Anhängen vorgesehenen Teilleistungen als auch die vollständige Inanspruchnahme der pharmazeutischen Dienstleistung nach deren Erhalt durch Unterschrift auf der Vereinbarung (Quittierung). 3Die Apotheke und die / der Versicherte erhalten jeweils eine Fassung der unterschriebenen Vereinbarung. 4Die Vereinbarungen zur Inanspruchnahme der pharmazeutischen Dienstleistungen sind von der Apotheke für 4 Jahre aufzubewahren. 5Kopien können von den Krankenkassen angefordert werden. 6Perspektivisch soll auf ein elektronisches Quittierungssystem umgestellt werden. 7Die einzelnen Anhänge können Ausnahmen für die Regelungen der Sätze 1 bis 6 vorsehen.