(1) 1Soweit nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Unterschrift verlangt wird, kann diese durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine höherwertige Signatur ersetzt werden. 2Beim Einsatz IT-gestützter Verfahren für die Feststellung und Anordnung von Zahlungen ist keine Unterschrift erforderlich.

 

(2) 1Wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird, muss das qualifizierte Zertifikat die ausschließliche Anwendung zu dienstlichen Zwecken vorsehen; Ausnahmen sind in einer Dienstanweisung zu regeln. 2Die Verwendung eines Pseudonyms nach § 12 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes ist ausgeschlossen.

 

(3) Wird die Unterschriftsberechtigung entzogen oder geändert, so ist unverzüglich eine Sperrung des betreffenden Zertifikats zu veranlassen.

 

(4) Bei elektronisch signierten Daten ist vor einer weiteren Verarbeitung die verwendete elektronische Signatur zu prüfen. Im Falle der qualifizierten elektronischen Signatur ist anhand des betreffenden Zertifikats die Unterschriftsberechtigung zu prüfen.

 

(5) 1Bei der automatischen Erzeugung von Signaturen (Massensignaturen) muss sichergestellt sein, dass die Gültigkeit der verwendeten der elektronischen Signatur stichprobenartig überprüft wird. 2Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

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