1Die zuständige Behörde[1] [Ab 01.01.2025: Das Bundesamt für Justiz] widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften,
1. |
wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die registrierte Person oder eine qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründe nachträglich eintritt oder die registrierte Person beharrlich Änderungsmitteilungen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 oder Mitteilungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 2[2] [Bis 30.09.2021: Abs. 3 Satz 1] unterlässt, |
2. |
wenn die registrierte Person keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 mehr unterhält, |
Bis 30.09.2021:
3. |
wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a verstößt, |
2Für die Entscheidung über einen Widerruf nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.[5]
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