2.1 Überstunden und Mehrarbeit
2.1.1 Auszahlung tatsächlich geleisteter Überstunden
Vergütungen für Überstunden zählen nicht zu den regelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen. Überstundenvergütungen können nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Acht zu lassen. Gleiches gilt für Mehrarbeit.
2.1.2 Pauschale Vergütung
Feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig mit dem laufenden Arbeitsentgelt ausgezahlt werden, zählen dagegen zum regelmäßigen Arbeitsentgelt.
Mehrarbeitsvergütungen, deren sichere Erwartbarkeit praktisch nur sehr schwierig feststellbar ist, werden in der Regel nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gezählt, es sei denn, es handelt sich um regelmäßig gezahlte Pauschbeträge für Mehrarbeit.
2.2 Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienstvergütungen gehören zu den mit hinreichender Sicherheit in den nächsten 12 Monaten zu erwartenden Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dies gilt allerdings nur, wenn bereits im Vorfeld zum Zeitpunkt der Prüfung feststeht, dass diese Bereitschaftsdienste tatsächlich geleistet werden müssen. Schwankt die Höhe der Bereitschaftsdienstvergütungen von Monat zu Monat, ist deren Höhe für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu schätzen.
2.2.1 Vergütung von Aktivstunden während dem Bereitschaftsdienst
Häufig werden neben der Vergütung z. B. für eine Rufbereitschaft noch zusätzliche Vergütungen für die während der Rufbereitschaft tatsächlich angefallene Arbeit (sog. "Aktivstunden") gezahlt. Diese zusätzlichen Vergütungen zählen nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Denn die Höhe der Vergütung für die Aktivstunden richtet sich nach den anfallenden Arbeiten und stellt sich variabel dar.
2.3 Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind nicht beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR pro Stunde (Grundlohn) beträgt. Bei der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts sind die beitragspflichtigen SFN-Zuschläge zu berücksichtigen, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird.
2.4 Einmalzahlungen
2.4.1 Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung?
Sofern ein Urlaubsgeld (zusätzliche Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) arbeits- oder tarifvertraglich festgeschrieben ist, gehört es zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Abweichend davon stellt die Abgeltung von Urlaubstagen, die nicht in Anspruch genommen wurden, kein regelmäßiges Arbeitsentgelt dar. Denn grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren; die Urlaubsabgeltung darf nur in Ausnahmefällen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
2.4.2 Einmaliges Arbeitsentgelt ohne vertragliche Anbindung
Ein ohne vertragliche Verpflichtung gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt als regelmäßig gezahlt, wenn es seit mehreren Jahren zur Auszahlung kommt und mit hinreichender Sicherheit wieder gezahlt wird. Dabei muss die Höhe der Zahlung entweder von vornherein beziffert sein oder sich nach bekannten Faktoren (z. B. prozentual zum laufenden Entgelt) richten.
2.4.3 Sonderzuwendungen mit Garantieteil und Variable
Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind der Meinung, dass bei Sonderzuwendungen, die sich aus einem garantierten Anteil sowie aus einem variablen Anteil zusammensetzen, nur der garantierte Anteil zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehört. Denn nur dieser Garantieteil wird in der Zukunft mit hinreichender Sicherheit gezahlt.
Demgegenüber stehen variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen bzw. unternehmens-erfolgsbezogen gewährt werden. Zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts kann nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe im zu beurteilenden Kalenderjahr Anspruch auf diese variablen Anteile besteht. Der variable Anteil einer Sonderzahlung zählt daher nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt.