§ 1 Rechtsgrundlage und Regelungsgegenstand
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt die nachfolgenden Regelungen auf der Grundlage von § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sowie Absatz 6 und Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
(2) Gegenstand dieser Regelungen sind der Inhalt, der Umfang und das Datenformat sowie das Verfahren für die Erstellung, Übermittlung und Veröffentlichung des jährlich zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser.
§ 2 Ziele
1Zielsetzung des Qualitätsberichts ist eine Verbesserung von Transparenz und Qualität der Versorgung im Krankenhaus. 2Der Qualitätsbericht ist eine Informations- und Entscheidungshilfe sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für Leistungserbringer im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelungen bezeichnet der Ausdruck:
1. |
"Krankenhaus" ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus mit einem oder mehreren Standorten; |
2. |
"Standortverzeichnis" das bundesweite Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 293 Absatz 6 SGB V; |
4. |
"Krankenhausstandort" den Standort eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses, der im Standortverzeichnis mit einer Standortnummer mit dem Vorgabewert 000 an der siebten bis neunten Stelle geführt wird; |
5. |
"Standortbericht" die Daten des standortspezifischen Qualitätsberichts eines Krankenhauses; |
6. |
"Gesamtbericht" die Daten des standortübergreifenden Qualitätsberichts eines Krankenhauses, der unter Einbeziehung aller standortspezifischen Daten eine Zusammenfassung aller Standortberichte enthält; |
7. |
"Qualitätsbericht" die Daten der Standortberichte sowie des Gesamtberichts; |
8. |
"Annahmestelle Qb" die vom G-BA gemäß § 7 beauftragte Stelle; |
9. |
"Berichtsjahr" das Kalenderjahr, über das im Qualitätsbericht zu berichten ist; |
10. |
"Erstellungsjahr" das dem Berichtsjahr nachfolgende Kalenderjahr, in dem der Qualitätsbericht erstellt wird; |
11. |
"Veröffentlichungsjahr" das dem Erstellungsjahr nachfolgende Kalenderjahr, in dem der Qualitätsbericht veröffentlicht wird; |
12. |
"QS-Stellen" die mit der Durchführung der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach den jeweiligen Richtlinien des G-BA beauftragten Stellen; |
14. |
"Übermittelnde Stellen" die DeQS-Datenannahmestellen, die QS-Stellen und die Krankenhäuser. |
§ 4 Berichtspflicht
(1) Jedes Krankenhaus ist verpflichtet, jährlich für jeden Krankenhausstandort, der am 30. September des Berichtsjahres und am 1. Oktober des Erstellungsjahres mit einer gültigen Standortnummer im Standortverzeichnis geführt wird, einen Standortbericht nach Maßgabe des § 8 zu erstellen und an die Annahmestelle Qb zu übermitteln.
(2) Ein Krankenhaus kann auch über einen Krankenhausstandort, für den keine Berichtspflicht nach Absatz 1 besteht, im Rahmen der Qb-R berichten, wenn der Krankenhausstandort am 30. September des Berichtsjahres mit einer gültigen Standortnummer im Standortverzeichnis geführt wurde und vom Krankenhaus ein Standortbericht nach Maßgabe des § 8 erstellt und an die Annahmestelle Qb übermittelt wird.
(3) Für den Fall, dass eine Organisationseinheit bzw. Fachabteilung eines Krankenhauses bis zum 30. September des Erstellungsjahres geschlossen wird oder die Versorgung von Patienten einstellt, müssen die Angaben zu den Teilen A und B der betreffenden Organisationseinheit/Fachabteilung nicht im Qualitätsbericht des Krankenhauses berücksichtigt werden.
§ 5 Inhalt und Struktur des Qualitätsberichts
(1) 1Der Qualitätsbericht besteht aus den Teilen A, B und C. 2In Teil A sind die Struktur- und Leistungsdaten des jeweiligen Krankenhausstandortes anzugeben, in Teil B die Struktur- und Leistungsdaten der jeweiligen Organisationseinheiten sowie der jeweiligen Fachabteilungen und in Teil C erfolgen Angaben zur Qualitätssicherung.
(2) 1Das Nähere zum Inhalt des Qualitätsberichts ist in der für das Berichtsjahr geltenden Anlage in Verbindung mit ihren Anhängen geregelt. 2Die Auswahllisten, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, sind im Anhang 2 zur Anlage geregelt. 3Die im Berichtsjahr zu veröffentlichenden Kennzahlen und Qualitätsindikatoren sind im Anhang 3 zur Anlage definiert.
(3) 1Soweit nicht in der Anlage etwas anderes bestimmt ist, beziehen sich die Angaben im Qualitätsbericht auf das Berichtsjahr. 2Das gilt insbesondere für Angaben mit Bezug zu Verträgen, Klassifikationssystemen oder G-BA-Richtlinien. 3Bei den in der Anlage bestimmten Inhalten des Qualitätsberichts handelt es sich um verbindliche Angaben, soweit sie nicht als freiwillige Angaben oder Freitextfelder zur Kommentierung und Erläuterung gekennzeichnet ...