(1) 1Das Krankenhaus kann einen bis zum 15. Dezember des Erstellungsjahres an die Annahmestelle Qb übermittelten Standortbericht durch Anzeige gegenüber der Annahmestelle Qb bis zum 28. Februar des Veröffentlichungsjahres berichtigen. 2Abweichend von Satz 1 kann das Krankenhaus jederzeit eine Berichtigung oder Löschung vorhandener personenbezogener Daten vornehmen. 3Die Annahmestelle Qb bestimmt in Abstimmung mit dem Krankenhaus ein Zeitfenster von mindestens zwei Wochen, innerhalb dessen die berichtigten Daten zu übermitteln sind. 4Für die übermittelten berichtigten Daten gilt § 9 dieser Regelungen entsprechend.

 

(2) 1Die DeQS-Datenannahmestellen können ein bis zum 15. Dezember übermitteltes Kapitel C-1 durch Anzeige gegenüber der Annahmestelle Qb bis zum 28. Februar des Veröffentlichungsjahres berichtigen. 2Die Annahmestelle Qb bestimmt in Abstimmung mit der DeQS-Datenannahmestelle ein Zeitfenster von mindestens zwei Wochen, innerhalb dessen die berichtigten Daten zu übermitteln sind. 3Für die übermittelten berichtigten Daten gilt § 9 dieser Regelungen entsprechend. 4Bei Berichtigungen des C-1-Kapitels durch eine DeQS-Datenannahmestelle hat diese das betroffene Krankenhaus zu informieren. 5Dem Krankenhaus ist entsprechend § 8 Absatz 5 Satz 3 die Möglichkeit zur Fehlerprüfung und Kommentierung des berichtigten C-1-Kapitels zu geben.

 

(3) 1Das Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V kann ein bis zum 15. November übermitteltes Kapitel C-9 durch Anzeige gegenüber der Annahmestelle Qb bis zum 28. Februar des Veröffentlichungsjahres berichtigen. 2Die Annahmestelle Qb bestimmt in Abstimmung mit dem Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V ein Zeitfenster von mindestens zwei Wochen, innerhalb dessen die berichtigten Daten zu übermitteln sind. 3Für die übermittelten berichtigten Daten gilt § 9 dieser Regelungen entsprechend. 4Bei Berichtigungen des C-9-Kapitels durch das Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V hat dieses das betroffene Krankenhaus zu informieren. 5Dem Krankenhaus ist entsprechend § 8 Absatz 7 Satz 2 die Möglichkeit zur Fehlerprüfung und Kommentierung des berichtigten C-9-Kapitels zu geben.

 

(4) 1Die berichtigten und angenommenen Standortberichte und die Gesamtberichte sind von der Annahmestelle Qb unverzüglich dem Empfängerkreis im Sinne des § 10 zur Verfügung zu stellen. 2Die veröffentlichenden Stellen gemäß § 11 aktualisieren unverzüglich ihre Veröffentlichungen der Qualitätsberichte.

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