§ 1 Rechtsgrundlage
(1) 1Diese Regelung konkretisiert auf der Grundlage von § 136c Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) und bestimmt Qualitätsanforderungen für die Erfüllung der besonderen Aufgaben. 2Sämtliche Regelungen für Zentren gelten auch für Schwerpunkte, bis spezielle Regelungen für Schwerpunkte getroffen werden.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen bilden gemäß § 5 Absatz 3 KHEntgG die Grundlage für die Vereinbarung der Zuschläge für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).
(3) Die Vereinbarung der Zuschläge setzt nach § 2 Absatz 2 Satz 4 KHEntgG die Ausweisung und Festlegung einer besonderen Aufgabe im Sinne dieser Regelung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus.
§ 2 Begriff des Zentrums und des Schwerpunkts
Zentren und Schwerpunkte nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG sind Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, die eine besondere Aufgabe im Sinne dieser Regelung wahrnehmen, die hierfür festgesetzten Qualitätsanforderungen erfüllen und für die eine Festlegung nach § 2 Absatz 2 Satz 4 KHEntgG erfolgt ist.
§ 3 Grundsätze der besonderen Aufgaben
(1) Eine besondere Aufgabe kann sich nach § 136c Absatz 5 Satz 2 SGB V insbesondere ergeben aus
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einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung, |
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der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen, oder |
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der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen. |
(2) 1Eine überörtliche und eine krankenhausübergreifende Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 136c Absatz 5 Buchstabe a SGB V zeichnet sich aus durch eine zentrale Funktion des Krankenhauses in einem Netzwerk mit weiteren Leistungserbringern. 2Das Krankenhaus gestaltet federführend Kooperationen mit anderen Leistungserbringern und führt fachspezifische interdisziplinäre Fallkonferenzen, Kolloquien oder Fortbildungen durch.
(3) Die besonderen Aufgaben, die sich aus der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen im Sinne des § 136c Absatz 5 Buchstabe b SGB V ergeben, setzen voraus, dass aufgrund geringer Häufigkeit einer Erkrankung oder der Besonderheit einer Erkrankung eine Erforderlichkeit der besonderen Vorhaltung vorliegt, zum Beispiel eine seltene personelle Fachexpertise vorgehalten wird und seltene spezialisierte Fortbildungsveranstaltungen organisiert werden.
(4) Eine Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen im Sinne des § 136c Absatz 5 Buchstabe c SGB V betrifft insbesondere den Betrieb außergewöhnlich kostenintensiver Großgeräte und die medizinische Kompetenz für außergewöhnlich kostenintensive und komplexe Diagnostik- und Behandlungsformen.
(5) 1Darüber hinaus kann sich eine besondere Aufgabe ergeben, wenn ein Krankenhaus eine besondere Aufgabe wahrnimmt, die der stationären Behandlung der Patientinnen und Patienten mittelbar zugutekommt. 2Sie können auch Leistungen umfassen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören.
(6) 1Die besonderen Aufgaben sind abschließend in diesen Regelungen einschließlich ihrer Anlagen konkretisiert. 2Unberührt davon bleibt die Zuweisung von besonderen Aufgaben durch die Länder, die aber keine krankenhausentgeltlichen Rechtsfolgen gemäß § 1 Absatz 1 auslösen.
(7) 1Sofern die Länder bereits vor dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses im Krankenhausplan besondere Zentrumsaufgaben dieser Regelungen ausgewiesen und festgelegt haben, haben die betroffenen Krankenhäuser die vom G-BA normierten Qualitätsanforderungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der Anlagen 1 bis 5 sowie innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Qualitätsanforderungen des G-BA in den weiteren Anlagen zu erfüllen. 2Dies gilt auch für eine gleichartige Festlegung im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus. 3Bis zur amtlichen Bekanntmachung der Zentrums-Regelungen gelten die über die Regelungen hinausgehenden ausgewiesenen und festgelegten Zentrumsaufgaben für die Krankenhäuser nach Satz 1 weiter.
(8) Der G-BA wird besondere Aufgaben und Qualitätsanforderungen für weitere Zentren, welche in den Anlagen 1 bis 10 nicht enthalten sind, entwickeln.
(9) 1Geeignete Leistungen einer besonderen Aufgabe, welche direkt an der Patientin oder dem Patienten erfolgen, können telemedizinisch erbracht werden. 2Dazu müssen folgende Anforderungen an die Ausstattung erfüllt sein:
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1Eine hochauflösende bidirektionale Audio- und Videoübertragung in Echtzeit muss jederzeit unmittelbar durchführ... |