(1) Ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger für die vom Antrag umfassten Leistungen insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 SGB IX an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger im Einvernehmen mit diesem weiterleiten ("Turboklärung"). Er unterrichtet davon erneut den Antragsteller. Dieser Rehabilitationsträger wird dann an Stelle des zweitangegangenen Trägers leistender Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 14ff. SGB IX, mit den entsprechenden gesetzlichen Verantwortlichkeiten. Diese umfassen vor allem die Koordinierungsaufgaben und fristgerechte Entscheidungen über den Antrag, zu Einzelheiten vgl. insbesondere Kapitel 2 bis 5. Die erneute Weiterleitung nach Satz 1 kann auch an den erstangegangenen Rehabilitationsträger erfolgen.

Dies gilt auch dann, wenn der zweitangegangene rechtlich selbständige Träger desselben Sozialleistungsbereiches für den Versicherten unzuständig ist (z.B. wenn an die falsche Krankenkasse oder den falschen Rentenversicherungsträger weitergeleitet wurde). Der Träger, an den innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs weitergeleitet wurde, gilt dann als zweitangegangener Träger.

 

(2) Bei der "Turboklärung" nach Absatz 1 arbeiten die Rehabilitationsträger unter Berücksichtigung des § 25 SGB IX und § 86 SGB X zusammen. Ziel des Klärungsverfahrens ist es, dass der sachlich zuständige Träger über den Antrag entscheidet. Die in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 SGB IX genannten Fristen bleiben von der Turboklärung unberührt, maßgeblich für diese Fristen ist weiterhin der Antragseingang beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge