(1) Die Rehabilitationsträger vereinbaren laut § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX die nachfolgenden Grundsätze für Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX. Diese Grundsätze bilden einen einheitlichen Rahmen und dienen der Vergleichbarkeit. Der Einsatz von Instrumenten der Bedarfsermittlung auf Basis dieser Grundsätze ermöglicht ein wirkungsvolles Ineinandergreifen der Instrumente, insbesondere in den Fällen der trägerübergreifenden Koordinierung von Leistungen nach dem abweichungsfesten Kapitel 4 SGB IX.

 

(2) Die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf erfolgen auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX. Die Grundsätze für Instrumente der Bedarfsermittlung nach diesem Abschnitt gelten für alle Fall- und Beteiligungskonstellationen und sind von allen Rehabilitationsträgern und – soweit sie nachfolgend in die Regelung einbezogen sind – Integrationsämtern anzuwenden. Die Leistungsgesetze können aufbauend auf den Vorgaben von § 13 SGB IX weitergehende und speziellere Vorgaben für die Bedarfsermittlung regeln. Für die Träger der Eingliederungshilfe gelten §§ 117-122 SGB IX ergänzend[1].

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX liegt die unverzügliche und umfassende Bedarfsfeststellung anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX in der Verantwortlichkeit des leistenden Rehabilitationsträgers. Falls erforderlich, bezieht er dabei weitere Rehabilitationsträger entsprechend den Regelungen nach § 29 (Antragssplitting) und § 31 (Beteiligung) ein.

[1] In den Jahren 2018/2019 gilt für die Träger der Sozialhilfe eine entsprechende Regelung in § 142 SGB XII.

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