Das Teilhabeplanverfahren ist in den §§ 19-23 SGB IX geregelt. Ist ein Träger der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe für die Durchführung der Teilhabeplanung verantwortlich, gelten die Regelungen des §§ 117ff. SGB IX (Gesamtplan) bzw. des § 36 SGB VIII (Hilfeplan) jeweils ergänzend zu denen des Teilhabeplanverfahrens. Weitere Akteure der Teilhabeplanung sind nach § 22 SGB IX die Pflegekassen, Integrationsämter, Jobcenter oder die jeweils zuständige Betreuungsbehörde, soweit erforderlich.

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