(1) Der Teilhabeplan wird erstellt unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Erkenntnisse zum Bedarf an Leistungen zur Teilhabe. Grundlagen können insbesondere sein: sozialmedizinische Gutachten, Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 SGB IX, Befundberichte, Gefährdungsbeurteilungen oder Anforderungsprofile des Arbeitsplatzes bzw. der beruflichen Tätigkeit, Verordnungen sowie Erfahrungen des Leistungsberechtigten. Auch vorliegende Ergebnisse ggf. bereits durchgeführter Leistungen zur Teilhabe, wie z.B. Reha- bzw. Krankenhaus-Entlassung-/Abschlussberichte sowie Rückmeldungen und Anregungen des Leistungsberechtigten sind zu berücksichtigen.

 

(2) Empfehlungen der behandelnden Ärzte oder Betriebsärzte (z.B. im Befundbericht oder in Unterlagen, die der Leistungsberechtigte selbst beibringt), der Beratungsdienste (z.B. Sozialbericht), der Leistungserbringer sowie von Sachverständigen im Begutachtungsverfahren sollen angemessen berücksichtigt werden.

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