(1) Der Teilhabeplan ist

 

a.

bei erforderlichen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit der Eingliederungsvereinbarung nach § 37 SGB III, § 15 SGB II,

 

b.

bei erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach Teil 2 des SGB IX mit dem Gesamtplan nach § 121 SGB IX unter Berücksichtigung der §§ 21 S. 1 und 117-121 SGB IX,

 

c.

bei erforderlicher Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) mit dem Hilfeplan nach § 36 SGB VIII unter Berücksichtigung des § 21 S. 2 SGB IX

in Einklang zu bringen. Soweit der Teilhabeplan mit den in Satz 1 genannten Planungs- bzw. Steuerungsinstrumenten abgestimmt wurde, ist dies einschließlich der dafür verantwortlichen Stelle im Teilhabeplan zu dokumentieren.

 

(2) Die beteiligten Leistungsträger und das beteiligte Integrationsamt treffen, erforderlichenfalls unter Beteiligung der in § 26 Abs. 6 SGB IX genannten Organisationen, nähere Verfahrensabsprachen zur Abstimmung der verschiedenen Planungsinstrumente mit dem Ziel einer abgestimmten, koordinierten und einheitlichen Planung des Rehabilitationsprozesses im Rahmen des Teilhabeplans.

 

(3) Sofern Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden, werden die wesentlichen Inhalte der Zielvereinbarung nach § 29 SGB IX im Teilhabeplan berücksichtigt.

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