Durch die Erstellung des Teilhabeplans wird die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vorbereitet. Er dient als fachliche Grundlage für die Steuerung des Rehabilitationsprozesses. Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan ihren Entscheidungen über Anträge auf Leistungen zur Teilhabe zu Grunde. Die Begründung der jeweiligen Entscheidung muss erkennen lassen, dass und wie die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen berücksichtigt wurden. Der Teilhabeplan selbst ist kein Verwaltungsakt. Eine fehlende Erstellung des Teilhabeplans begründet keine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.

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