(1) Die Anpassung des Teilhabeplans erfolgt in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten und den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie unter Beteiligung des Leistungserbringers bzw. der Leistungserbringer (z.B. des Rehabilitationsteams der Einrichtung) durch den für die Teilhabeplanung verantwortlichen Rehabilitationsträger.

 

(2) Für die Anpassung gelten die § 53 - § 61 sowie die Fristenregelung des § 15 Abs. 4 SGB IX entsprechend.

 

(3) Sind Leistungen zur Teilhabe der Eingliederungshilfe Bestandteil der Teilhabeplanung und stehen sie in zeitlichem oder inhaltlichem Zusammenhang, kann der Gesamtplan insoweit nur im Benehmen mit dem für die Teilhabeplanung verantwortlichen Rehabilitationsträger geändert werden. Sofern sich bei den weiteren in § 56 Abs. 1 genannten Planungsinstrumenten nach Erstellung bzw. Anpassung eines Teilhabeplans Änderungen ergeben, sind die jeweiligen Träger verpflichtet, relevante Änderungen dem für die Teilhabeplanung verantwortlichen Träger mitzuteilen.

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