(1) Die Entscheidung über die vom Antrag umfassten Leistungen (Leistungsentscheidung) trifft nach den §§ 14f. SGB IX der leistende Rehabilitationsträger, wenn er für die Leistungen insgesamt zuständig ist. Die Entscheidung wird auf Grundlage des nach den § 26 - § 31 ermittelten und festgestellten Rehabilitationsbedarfs getroffen, und ist entsprechend vor dem Hintergrund des § 13 SGB IX nachvollziehbar zu begründen.

 

(2) In den Fällen des Antragsplittings nach § 29 (bzw. § 15 Abs. 1 SGB IX) entscheidet der Splitting-Adressat über den gesplitteten Antragsteil.

 

(3) Bezieht der leistende Rehabilitationsträger andere Rehabilitationsträger nach § 31 (bzw. § 15 Abs. 2 SGB IX) ein, entscheiden diese unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 SGB IX über die jeweiligen Leistungen im eigenen Namen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen.

 

(4) Liegen in den Fällen des Abs. 3 die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 SGB IX nicht vor, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger auf Grundlage des festgestellten Bedarfs im eigenen Namen.

Ob er dabei an Bedarfsfeststellungen der beteiligten Rehabilitationsträger gebunden ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 15 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Danach binden die Feststellungen den leistenden Rehabilitationsträger, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind.

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