(1) Während des Rehabilitationsprozesses und während des damit in Verbindung stehenden Verwaltungsverfahrens sind der Schutz der personenbezogenen Daten einschließlich der Sozialdaten sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.

 

(2) Die Beteiligung anderer Rehabilitationsträger und die Durchführung der Teilhabeplanung sind gesetzliche Aufgaben nach dem SGB IX. Für die Beteiligung weiterer Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen im Sinne des SGB IX ist die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung zur Datenübermittlung nicht erforderlich, weil der Antrag der Leistungsberechtigten sich in diesen Fällen auf Leistungsgruppen mehrerer Rehabilitationsträger bezieht. Für die Teilhabeplanung und die Durchführung von Teilhabeplankonferenzen gilt Absatz 3 i.V.m. § 66.

 

(3) Bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Weitergabe der Daten durch den zuständigen Rehabilitationsträger an die weiteren beteiligten Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungserbringer ist der Datenschutz unter Berücksichtigung von § 23 SGB IX zu wahren. Insbesondere ist der allgemeine Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung und -übermittlung zu beachten (§ 66)[1].

 

(4) Besondere gesetzliche Zustimmungserfordernisse der Leistungsberechtigten stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass zur Beteiligung anderer Rehabilitationsträger im Teilhabeplanverfahren keine Einwilligung zur Datenübermittlung erforderlich ist (Abs. 2). Besondere Zustimmungserfordernisse sind geregelt in:

 

(5) Soll eine Datenübermittlung für Zwecke stattfinden, die zwar im Interesse der Leistungsberechtigten liegen, aber nicht unmittelbar durch das Gesetz vorgeschrieben sind (insbesondere Fälle der Teilhabeplanung bei vom Antrag nicht umfassten späteren Bedarfen nach § 25 Abs. 2), so ist die Einwilligung der Betroffenen erforderlich.

[1] Diese sowie die weiteren datenschutzbezogenen Regelungen in dieser Gemeinsamen Empfehlung erfolgen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage auch mit Blick auf die EU-DSGVO. Vgl. im übrigen § 89 Abs. 2. .

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