Wird während der Durchführung einer Leistung zur Teilhabe Rehabilitationsbedarf erkannt, der nicht vom Antrag umfasst ist, wirkt der leistende Rehabilitationsträger auf eine weitere Antragstellung hin. Im Weiteren gelten die Regelungen des § 25. Dies gilt insbesondere für die Frage der Erstellung eines Teilhabeplans oder der Anpassung (Fortschreibung oder Änderung) eines bereits durch den leistenden Rehabilitationsträger erstellten Teilhabeplans. Dabei gilt § 12 Abs. 7 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge