Die Rehabilitationsträger prüfen zum oder nach Ende einer Teilhabeleistung die Erreichung der Teilhabeziele und inwieweit weitere nachgehende Leistungen, insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, notwendig sind, um das Teilhabeziel zu erreichen oder zu sichern. Die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 Satz 1 und des § 12 Abs. 7 gelten hier entsprechend.

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