(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
1. |
Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln, |
2. |
Arznei- und Verbandmittel, |
3. |
Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, |
4. |
Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, |
6. |
Belastungserprobung und Arbeitstherapie. |
Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 BSHG zu erbringen ist (§ 10 ALG i. V. m. § 15 Abs. 1 SGB VI, § 26 SGB IX).
(2) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal betrieben werden und mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht. Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein (§ 10 ALG i. V. m. § 15 Abs. 2 SGB VI).
(2a) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen (§ 10 ALG i. V. m. § 15 Abs. 3 SGB VI).
(3) Als ergänzende Leistungen zur Teilhabe erbringt die Alterskasse
1. |
Reisekosten nach Abschnitt VII, |
2. |
Rehabilitationssport und Funktionstraining nach Abschnitt IX, |
3. |
Betriebs- und Haushaltshilfe nach Abschnitt XI. |
(4) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe erbringt die Alterskasse
1. |
Kinderheilbehandlungen nach Abschnitt III |
2. |
Nach- und Festigungskuren nach Abschnitt IV |
3. |
Leistungen zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teilhabe nach Abschnitt VIII. |
(5) Die Alterskasse erbringt nicht
1. |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein, |
2. |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung, |
3. |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen (§ 10 ALG i. V. m. § 13 Abs. 2 SGB VI). |
(6) Die Alterskasse erbringt nach Absatz 5 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Die Alterskasse kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen (§ 10 ALG i. V. m. § 13 Abs. 3 SGB VI).