Zusammenfassung

 
Begriff

Rehabilitation ist der koordinierte Einsatz medizinischer, sozialer, beruflicher, pädagogischer und technischer Maßnahmen sowie Einflussnahmen auf das physische und soziale Umfeld. Es dient der Funktionsverbesserung, um eine größtmögliche Eigenaktivität zur weitestgehenden Partizipation in allen Lebensbereichen zu erreichen. Der Betroffene soll laut Definition der WHO von 1981 dadurch in seiner Lebensgestaltung so frei wie möglich sein.

Die Rehabilitationsträger erbringen dafür Leistungen zur Teilhabe. Dazu gehören im Wesentlichen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Außerdem:

  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei werden die besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern sowie Menschen mit seelischen Behinderungen berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zielsetzung und Umfang der Leistungen zur Teilhabe enthalten die §§ 42 ff. SGB IX. Zuständig sind die Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX). Die Leistungen richten sich nach dem SGB IX sowie den für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften des SGB sowie seiner besonderen Teile. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie –Reha-RL) gewährleistet für die Krankenkassen eine notwendige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Zuständigkeit für die Leistungen wird durch den Rehabilitationsträger geklärt, bei dem der Leistungsantrag gestellt wird (§ 14 SGB IX).

1 Soziales Recht

Menschen mit Behinderungen haben ein soziales Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
  • ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
  • Benachteiligungen aufgrund der Behinderung entgegenzuwirken.[1]

Dazu können u. a. Leistungen zur Rehabilitation in Anspruch genommen werden.[2]

2 Rehabilitationsträger

 
Rehabilitationsträger Leistungen
Krankenkassen
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Bundesagentur für Arbeit
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Unfallversicherung
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe
Rentenversicherung
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe
Öffentliche Jugendhilfe
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe
Eingliederungshilfe
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe

3 Zuständigkeit

Die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs sowie der Umfang richten sich nach den Vorschriften für die einzelnen Rehabilitationsträger. Vorrangig zuständig sind die Träger der

  • gesetzlichen Rentenversicherung (Leistungen bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit),
  • Kriegsopferversorgung (Leistungen der sozialen Entschädigung) oder
  • gesetzlichen Unfallversicherung (Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit).

Die Krankenkassen sind nachrangig verpflichtet. Das ist ebenso bei den Trägern der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe, die leisten, wenn kein anderweitiger Anspruch besteht.

 
Hinweis

Zuständigkeit

  • Ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistungen der Krankenkasse[1] sind nachrangig gegenüber entsprechenden Leistungen anderer Sozialversicherungsträger.[2] Vorrangig sind z. B. die Rehabilitationsleistungen eines Rentenversicherungsträgers, die den Anspru...

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