Ein Anspruch auf die Rente für Bergleute besteht auch nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn

  • eine der bisherigen knappschaftlichen Beschäftigung – bezogen auf den Hauptberuf – wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt wird, dadurch eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau unterstellt wird und
  • die Wartezeit von 25 Jahren mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt ist.[1]

Die Wartezeit von 25 Jahren kann auch erfüllt werden, wenn 25 Jahre an Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten vorliegen. Die Wartezeiterfüllung ist auch gegeben, wenn 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten vorliegen und u. a. vor dem 1.1.1969 mindestens 15 Jahre mit Hauerarbeiten[2] geleistet wurden.[3]

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