Übersteigt der kalenderjährliche Hinzuverdienst die maßgebende Hinzuverdienstgrenze, erfolgt eine Anrechnung und die Rente wird in teilweiser Höhe (stufenlos) geleistet. Es sind damit im Wesentlichen die gleichen Hinzuverdienstregelungen zu beachten, die auch bei Erwerbsminderungsrenten gelten. Verbleibt nach der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze kein Rentenbetrag mehr und liegt verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau weiterhin vor, ruht die Rente in voller Höhe. Der Anspruch bestünde allerdings dem Grunde nach fort.

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