Der Rentenartfaktor bei der Rente für Bergleute für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 0,5333 und für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage (= Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI) 1,3333.[1]

Wird die Rente für Bergleute vorzeitig in Anspruch genommen, sind über den verminderten Zugangsfaktor Rentenabschläge von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme hinzunehmen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme liegt vor, wenn die Rente vor dem 65. Lebensjahr beansprucht wird. Der Rentenabschlag beträgt max. 3,6 %[2], da ein Rentenbezug vor dem 64. Lebensjahr nicht als vorzeitige Inanspruchnahme gilt. Beginnt die Rente vor dem Jahr 2024, liegt eine vorzeitige Inanspruchnahme in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns (2012 bis 2023) zwischen dem 62. und 64. Lebensjahr vor. Der Rentenabschlag beträgt unabhängig davon weiterhin max. 3,6 % , weil das Referenzalter für den abschlagsfreien Bezug entsprechend vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben wird.[3]

[2] Der Zugangsfaktor beträgt dann 0,964.

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