(1) 1Der Renten Service fordert laufende Geldleistungen, die er für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut ausgezahlt hat, von dem Geldinstitut als zu Unrecht erbracht zurück. 2Dies gilt nicht, wenn
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der Renten Service Grund zur Annahme hat, daß mit einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann, oder |
beträgt.
(2) Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.
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