(1) 1Soweit der Renten Service die Anpassung von Geldleistungen berechnet [Bis 30.06.2020: oder die Anpassungsdaten von den Trägern der Rentenversicherung rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält] [1], erstellt er die Anpassungsmitteilungen im Namen des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, versendet sie an die Zahlungsempfänger und weist die neuen Zahlbeträge an. 2Abweichend von Satz 1 übersendet der Renten Service die Anpassungsmitteilung dem Berechtigten, wenn der Zahlungsempfänger vom Berechtigten abweicht und der Zahlungsempfänger die Übersendung an den Berechtigten beim Renten Service veranlasst. [2] [Bis 30.06.2020: Ist der Zahlungsempfänger nicht der Berechtigte, soll der Zahlungsempfänger den Berechtigten entsprechend unterrichten; er kann auch beim Renten Service veranlassen, daß die Anpassungsmitteilung unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird. ] 3Zahlungsempfänger, die ihre Rechtsstellung aus einer Übertragung, Verpfändung oder Pfändung herleiten oder eine vergleichbare Rechtsstellung haben, erhalten keine Anpassungsmitteilung; die Anpassungsmitteilung ist in diesen Fällen den Berechtigten zu übersenden.

 

(2) 1Soweit die Träger der Rentenversicherung die Anpassung von Geldleistungen selbst berechnen und dem Renten Service die neuen Zahlbeträge von den Trägern der Rentenversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin mitgeteilt werden, teilt der Renten Service[3] [Bis 30.06.2020: Soweit der Renten Service die Anpassung von Geldleistungen nicht selbst berechnet oder die Anpassungsdaten von den Trägern der Rentenversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält, teilt er] den Zahlungsempfängern mit, daß die Anpassung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt, und daß die neuen Zahlbeträge erst auf deren Veranlassung angewiesen werden können. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Anpassungsmitteilung enthält in kurzer und verständlicher Form die Angaben, die erforderlich sind, damit der Empfänger die ordnungsgemäße Durchführung der Anpassung auf der Grundlage des Rentenbescheides nachvollziehen kann. 2Allgemeine Angaben können in einem der Anpassungsmitteilung beigefügten Merkblatt erfolgen.

 

(4) Inhalt und Form der Anpassungsmitteilung und des Merkblatts sind für jede Anpassung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service zu vereinbaren.

 

(5) Einwendungen gegen die Anpassungsmitteilung leitet der Renten Service an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiter.

[1] Gestrichen durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 30.06.2020.
[2] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[3] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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