(1) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung auf Verlangen
1. |
die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für sozialversicherungspflichtige Rentner aus den auszuzahlenden Geldleistungen, |
3. |
die Erfüllung gesetzlicher Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Träger der Rentenversicherung im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner. |
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service regeln das Nähere durch Vereinbarung.
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