(1) 1Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um bei Tod oder Wiederheirat[1] [Bis 30.06.2020: beim Tod] des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.

 

(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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