(1) 1Der Renten Service stellt die Vorschüsse, die ausgeführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der weiteren Vorschüsse oder die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten

 

1.

nach Ablauf eines Kalendermonats in einer Monatsübersicht und

 

2.

nach Ablauf eines Kalenderjahres in einer Jahresabrechnung

zusammen. 2Zu den sonstigen Daten im Sinne des Satzes 1 gehören auch Angaben über Beträge aus Zahlungen, die sich als nicht ausführbar erwiesen haben einschließlich der nicht ausgezahlten oder zurückgeflossenen Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). 3In die Jahresabrechnung sind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung des Treuhandvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5) einzustellen. 4Die Monatsübersicht und die Jahresabrechnung sind den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzuleiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung[1]. 5Der Renten Service hat die Angaben in den Übersichten auf Verlangen eines Trägers der Rentenversicherung nachzuweisen.

 

(2) Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.

 

(3) 1Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben des Renten Service, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch. 2Der Ausgleich soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse verrechnet werden.

[1] Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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