(1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflichtversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.
(2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und
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Dienstzeiten geleistet haben
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vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren, |
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während des Bezugs einer Rente oder Versorgung wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, |
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sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres in einer Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direktstudium befunden haben, einschließlich der sich unmittelbar anschließenden Ferien, |
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vor dem 8. Mai 1945 militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet oder sich anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft befunden haben, |
8. |
sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung befunden haben, |
9. |
vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder Dienstzeiten als Beamter geleistet haben, |
13. |
während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt worden sind, |
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in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als mitarbeitende Familienangehörige selbständiger Land- und Forstwirte tätig gewesen sind, |
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in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehegatten tätig gewesen sind, |
16. |
in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind, |
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