Es werden abgefunden:

2.1 Verletztenrente als vorläufige Entschädigung

Ist nach allgemeinen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu erwarten, dass dem Verletzten nur eine vorläufige Rente (d. h. für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren)[1] zu gewähren ist, kann diese durch den Unfallversicherungsträger mit einer Gesamtvergütung in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen abgefunden werden. Die Abfindung steht der Gewährung einer Verletztenrente nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Gesamtvergütung bezieht, nicht entgegen. Es kann im Anschluss also erneut eine Rente als vorläufige Entschädigung oder erstmals eine Dauerrente gezahlt werden.

2.2 Kleine "Dauerrenten"

Ein Anspruch auf eine Verletztenrente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als von 40 % kann auf Antrag des Versicherten mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag (endgültig) abgefunden werden. Der Abfindungsanspruch hängt davon ab, dass mit einem wesentlichen Absinken der Erwerbsminderung nicht zu rechnen ist. Die Höhe der Abfindung ist vom Lebensalter und von der abgelaufenen Zeit seit dem Unfall (in Jahren) abhängig. Die Kapitalisierungsfaktoren ergeben sich aus der Kapitalwertverordnung. Sie werden danach unterschieden, ob nach dem Unfall bereits 15 Jahre vergangen sind oder nicht. Auch wenn die Rente abgefunden worden ist, kann sich dennoch insoweit ein Rentenanspruch ergeben, als die Folgen des Arbeitsunfalls sich später um mehr als 5 % verschlimmern. Das bedeutet, es ergibt sich dann eine Verletztenrente in Höhe des "Verschlimmerungsanteils".

2.3 Große "Dauerrenten"

Verletztenrenten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % werden auf Antrag des Versicherten abgefunden, wenn

  • der Versicherte das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • innerhalb des Abfindungszeitraumes mit einem wesentlichen Absinken der Erwerbsminderung nicht zu rechnen ist.

Das Gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Prozentsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.

Die Rente kann bis zur Hälfte für einen 10-Jahreszeitraum abgefunden werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für 10 Jahre. Der Teil der Rente, der nicht abgefunden wird, unterliegt der jährlichen Rentenanpassung.[1] Tritt eine wesentliche Verschlimmerung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, wirkt sich dies auf die nicht abgefundene Teilrente entsprechend aus. Nach Ablauf von 10 Jahren nach der Abfindung ist wieder eine gesamte Verletztenrente in laufenden Monatsbeträgen zu zahlen, entsprechend des dann vorliegenden Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

2.4 Wiederauflebensrenten

Der Anspruch auf eine Verletztenrente lebt nach einer Abfindung in vollem Umfang wieder auf, wenn Verletzte durch die Folgen des abgefundenen Arbeitsunfalls oder eines anderen Arbeitsunfalls zu Schwerverletzten werden (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %).[1] Übersteigt die Abfindungssumme die Rentenbeträge, die vom Beginn des Abfindungszeitraums bis zum Wiederaufleben der Rente zugestanden hätten, kommt es insoweit zu einer Anrechnung der restlichen Abfindung auf die wiederaufgelebte Rente. Allerdings muss nach der Anrechnung mindestens die halbe Rente verbleiben.

2.5 Witwen-/Witwerrente

Eine Witwen-/Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat des Berechtigten wie in der Rentenversicherung mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden.[1]

[1]

S. Abschn. 1.

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