Für die Anpassung der Renten durch die Neubestimmung des aktuellen Rentenwertes gilt eine Formel mit den folgenden Elementen:
- Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmesituation der Rentenversicherung;
- Veränderung der Aufwendungen für die Altersvorsorge, dazu gehört aktuell die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung;
- Nachhaltigkeitsfaktor, der die Veränderung der Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern auf die Rentenanpassung überträgt, sodass indirekt sowohl die Entwicklung der Lebenserwartung als auch die der Geburten und Erwerbstätigkeit berücksichtigt wird.
1.1 Lohnentwicklung
Basis für die Anpassung der Renten ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei um die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
- der nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer;
- ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (sog. Zusatzjobs oder Ein-Euro-Jobs für Bezieher von Bürgergeld);
- jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
Da diese Werte durch den Einfluss auch nicht beitragspflichtiger Lohnbestandteile von den tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung abweichen, wird der Wert für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bestimmt
- unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte;
- einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld.
Beamte werden bewusst nicht berücksichtigt, um die Wirkung zu beobachten, die die Entwicklung der Arbeitsmarktlage auf die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die erforderlichen Daten ergeben sich aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund.
1.2 Aufwendungen für die Altersvorsorge
Die durchschnittlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Altersvorsorge werden auf die Rentner wie folgt übertragen: Sowohl die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Aufwendungen für private Alterssicherung in Form des Altersvorsorgeanteils (AVA) bei der Rentenanpassung werden berücksichtigt.
Der Wirkungsgrad der staatlich geförderten Altersvorsorge ("Riester-Rente") wurde abstrakt in jeweils 0,5-Prozentpunktschritten bei der Rentenanpassung wiedergegeben (sog. "Riester-Treppe"). Die steuerliche Förderung der "Riester-Rente" erhöhte sich alle 2 Jahre um einen Prozentpunkt, bis der angestrebte Eigenanteil der Arbeitnehmer für die zusätzliche Alterssicherung i. H. v. 4 % erreicht ist. Beginnend mit dem Jahr 2003 hätte die Übertragung im Jahr 2009 die Endstufe von 4 % erreicht. Die Aussetzung des Rentenanpassungstermins 1.7.2004 sowie die stärkere Anpassung der Renten in den Jahren 2008 und 2009 durch die Aussetzung der Riester-Treppe führte dazu, dass die Endstufe erst im Jahr 2013 erreicht wurde. Diese steigenden Aufwendungen zur zusätzlichen Altersvorsorge bewirkten im Zusammenwirken mit den übrigen Formelbestandteilen eine jährliche Dämpfung der Rentenanpassung um etwa 0,6 Prozentpunkte.
Der aktuell noch wirkende Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung kann sowohl anpassungsdämpfend (bei Erhöhung des Beitragssatzes) als auch anpassungssteigernd (bei Senkung des Beitragssatzes) wirken.
1.3 Nachhaltigkeitsfaktor
Im Nachhaltigkeitsfaktor spiegelt sich die Entwicklung des Verhältnisses Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern wider. Dies berücksichtigt sowohl den sich verändernden Altersaufbau der Gesellschaft als auch die Entwicklung der Geburten und der Erwerbstätigkeit. Der Nachhaltigkeitsfaktor kann die Rentenanpassung sowohl erhöhen als auch dämpfen. Weniger Beitragszahler verschlechtern die Relation zu den Rentenbeziehern und führen so zu geringeren Rentenerhöhungen. Steigt jedoch die Zahl der Beitragszahler, so verbessert sich die Relation zu den Rentenbeziehern und somit fällt auch die Rentenerhöhung stärker aus.
Der Faktor besteht aus 2 wesentlichen Komponenten: der Veränderung des Rentnerquotienten (RQ) und dem Parameter α. Er wird durch folgende Formel dargestellt:
Für die Veränderung des Rentnerquotienten (RQ), d. h. des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern wird auf die Veränderung der Anzahl der "Äquivalenzrentner" (äRentner) und der "Äquivalenzbeitragszahler"(äBeitragszahler) abgestellt.
Der Parameter α ist ein Element, über das die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors gesteuert werden kann. Dieser Wert wurde gesetzlich auf 0,25 festgelegt und seit Bestimmung nicht geändert.