Renten, die auf Unfällen des jeweiligen Vorjahres oder eines früheren Jahres beruhen, werden i. d. R. ebenfalls zum 1.7. eines Jahres entsprechend dem Prozentsatz der Rentenversicherung angepasst.[1] Die Kinderzulage ist davon ausgenommen.

Für Arbeitsunfälle

  • vor 1992 nach den Vorschriften der DDR, die als Arbeitsunfälle i. S. der RVO galten, und
  • ab 1992 in den neuen Bundesländern

richtet sich die Anpassung der Rente bis zum 30.6.2024 nach der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) der Rentenversicherung.

Die Anpassungssätze gelten auch für das Pflegegeld.[2] Die Anpassungssätze werden in der Verordnung zur Anpassung der Renten oder ausnahmsweise in einem entsprechenden Gesetz festgesetzt.[3]

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