Begriff

Die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden i. d. R. jeweils zum 1.7. eines Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die Rentenanpassung erfolgt, indem in der Rentenformel der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Durch die Vervielfältigung des aktuellen Rentenwerts mit

  • den persönlichen Entgeltpunkten und
  • dem je nach Rentenart unterschiedlichen Rentenartfaktor

wird der monatliche Betrag der Rente berechnet.

Im Rahmen des sog. Anpassungsverbundes folgen auch Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte sowie in der Unfallversicherung der Entwicklung der Renten.

Bis zum 30.6.2024 gab es neben dem für die alten Bundesländer geltenden aktuellen Rentenwert auch einen aktuellen Rentenwert (Ost) für die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet). Der aktuelle Rentenwert (Ost) wurde zum 1.7.2024 durch den aktuellen Rentenwert ersetzt, der ab diesem Zeitpunkt nun für das gesamte Bundesgebiet gilt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rentenanpassung richtet sich nach den §§ 65, 68 und 68a SGB VI. Die Werte der Anpassungen werden jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats oder in Ausnahmefällen durch ein Gesetz bestimmt.

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