Leistungsansprüche entstehen, wenn deren materiell-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt im Wesentlichen den Rentenbeginn und hat verfahrensrechtliche Bedeutung (Einleitung des Rentenverfahrens).
Ob eine rückwirkende Zahlung der Renten in Betracht kommt, ist davon abhängig, wie viel Zeit zwischen der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Rentenantrag vergangen ist.
Versichertenrenten, hierzu rechnet auch die Erziehungsrente, beginnen mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Rentenantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Er ist rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem sämtliche Leistungsvoraussetzungen vorliegen, gestellt wird. Fällt die 3-Kalendermonatsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit dem folgenden Werktag.
Regelaltersrente – Rentenbeginn
Erreichen der Regelaltersgrenze für einen Anspruch auf Regelaltersrente am 17.6.2024; die allgemeine Wartezeit ist erfüllt. Alle Anspruchsvoraussetzungen liegen im Monat Juni 2024 vor, sodass die Rente am 1.7.2024 beginnen könnte.
Ein Rentenantrag, der innerhalb der 3-Kalendermonatsfrist vom 1.7.2024 bis 30.9.2024 gestellt wird, bewirkt, dass die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt, dem 1.7.2024, beginnt.
Wird der Rentenantrag nach Ablauf der 3-Kalendermonatsfrist gestellt, beginnt die Versichertenrente erst mit dem Beginn des Antragsmonats. Eine "gleitende Rückwirkung" von 3 Monaten ist nur bei vorzeitigen (abschlagsbehafteten) Altersrenten vorgesehen, indem von den Rentenversicherungsträgern ausgehend vom gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen soweit verschoben wird, dass mit dem gestellten Rentenantrag die 3-Kalendermonatsfrist eingehalten wird.
Fortführung des Beispiels
Wird der Rentenantrag am 11.9.2024 gestellt, beginnt die Rente am 1.7.2024. Eine Antragstellung am 15.11.2024 führt zu einem Rentenbeginn am 1.11.2024.
Rentenbeginn bei vorzeitigen Altersrenten (Gestaltungsrecht)
Ein am 5.2.1960 geborener Versicherter erfüllt bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres die für die Altersrente für langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 35 Jahren. Er hätte diese Altersrente mit Rentenabschlägen bereits am 1.3.2023 nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen können. Der abschlagsfreie Rentenbeginn liegt nach Vollendung des 66. Lebensjahres und 4 Monaten am 1.7.2026.
Der Versicherte beantragt die Altersrente für langjährig Versicherte am 17.7.2024 mit einem Rentenbeginn
a) zum 1.5.2024,
b) zum 1.4.2024.
Lösung
Strenggenommen würde die Altersrente erst am 1.7.2024 beginnen können, weil der Rentenantrag später als 3 Kalendermonate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (hier am 4.2.2003 = Vollendung des 63. Lebensjahres) gestellt wurde. Da es sich jedoch um eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente handelt, besteht für den Versicherten ein Gestaltungsrecht und er kann die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zeitlich schieben, bis – unter Berücksichtigung des gestellten Rentenantrags – der gewünschte Rentenbeginn erreicht wird.
Zu a)
Der gewünschte Rentenbeginn am 1.5.2024 ist möglich, da die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf den 4.4.2024 verschoben werden kann und der gestellte Rentenantrag innerhalb der 3-Kalendermonatsfrist (1.5.2024 – 31.7.2024) liegt.
Zu b)
Der gewünschte Rentenbeginn am 1.4.2024 ist nicht möglich. Zwar kann die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf den 4.3.2024 verschoben werden. Allerdings liegt der gestellte Rentenantrag nicht innerhalb der 3-Kalendermonatsfrist (1.4.2024 – 1.7.2024 [30.6.2024 = Sonntag]). Möglich wäre daher frühestens – wie im Fall a) – ein Rentenbeginn am 1.5.2024.
Rentner, die bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, müssen keinen Rentenantrag stellen. Sie erhalten im Anschluss an diese Renten Regelaltersrente von Amts wegen.