Zusammenfassung
Mit dem Rentenartfaktor werden die unterschiedlichen Sicherungsziele der Renten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Der vom Gesetzgeber unterstellte Ersatzbedarf nach Wegfall des Einkommens ist bei den einzelnen Rentenarten unterschiedlich hoch:
- Renten wegen voller Erwerbsminderung und Altersrente bilden nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit aus Gesundheits- oder Altersgründen regelmäßig die alleinige Existenzgrundlage, während neben Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung im Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens ein Hinzuverdienst möglich ist und auch erwartet wird.
- Kinder haben gegenüber ihren Eltern betragsmäßig geringere Unterhaltsansprüche als Eheleute untereinander; folglich müssen Waisenrenten – differenziert nach Halb- und Vollwaisenrenten – einen geringeren Unterhaltsverlust ausgleichen als Witwen- und Witwerrenten, bei denen es noch darauf ankommt, ob die Witwe/der Witwer einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder aus Altersgründen, wegen einer Erwerbsminderung oder wegen Kindererziehung daran gehindert ist.
Sozialversicherung: Der Rentenartfaktor ist geregelt in §§ 67, 255 SGB VI. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt er sich aus den §§ 82, 265 Abs. 7 SGB VI.
1 Höhe des Faktors im Einzelnen
Der Rentenartfaktor beträgt dementsprechend für persönliche Entgeltpunkte bei:
Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000: Erwerbsunfähigkeitsrenten) |
1,0 |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung Berufsunfähigkeitsrenten aus der Zeit vor 2001: |
0,5 0,6667 |
Erziehungsrenten | 1,0 |
kleinen Witwen-/Witwerrenten | |
bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Tod des Ehegatten (Sterbevierteljahr) | 1,0 |
anschließend (ab 4. Kalendermonat) | 0,25 |
Dieser Faktor gilt für Geschiedenenrenten sofort ab Rentenbeginn. | |
großen Witwen-/Witwerrenten | |
bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Tod des Ehegatten | 1,0 |
anschließend (ab 4. Kalendermonat) | 0,55 |
Dieser Faktor gilt für Geschiedenenrenten sofort ab Rentenbeginn. | |
Für Todesfälle vor 2002 gilt noch ein Faktor von | 0,6 |
Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist einer der Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren, bleibt es bei dem Faktor von | 0,6 |
Halbwaisenrenten | 0,1 |
Vollwaisenrenten | 0,2 |
Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten wegen des dort höheren Rentenniveaus andere Rentenartfaktoren.
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