2.1 Ermittlung
Persönliche Entgeltpunkte (West) werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
- Beitragszeiten,
- beitragsfreie Zeiten,
- Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
- Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
- Zuschläge bei Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
- Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben,
- Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- Zuschläge aus einer Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
- Zuschläge aus einer Beitragszahlung bei Abfindung einer Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung
- Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (aus der sog. "Grundrente")
mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden.
Für Versicherungszeiten in der DDR und den neuen Bundesländern werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die Entgelte aus diesen Zeiten bei der Rentenberechnung zunächst mit einem Umrechnungsfaktor erhöht werden. Dieser bildet das Verhältnis des Durchschnittsentgelts West zum Durchschnittsentgelt Ost ab. Der Umrechnungsfaktor wird zum 1.1.2025 wegfallen.
Die Gesamtmonatsrente setzt sich, wenn Entgeltpunkte Ost und West zu berücksichtigen sind, zusammen aus der Teilrente "Ost" und der Teilrente "West". Ab dem 1.7.2024 gibt es nur noch einen bundeseinheitlich geltenden aktuellen Rentenwert; dieser beträgt 39,32 EUR.
2.2 Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor liegt grundsätzlich bei 1,0. Dieser Wert ist maßgeblich, wenn die Summe der Entgeltpunkte mit der der persönlichen Entgeltpunkte identisch ist.
Er erhöht sich für jeden Kalendermonat um 0,005, wenn die Altersrente später als mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird. Das Hinausschieben der Rente um ein Jahr ergibt damit einen Zuschlag i. H. v. 6 %.
2.2.1 Vorzeitige Altersrente
Wird eine Altersrente vorzeitig – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. vor der abschlagsfreien Altersgrenze – in Anspruch genommen, verringert sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 (= 3,6 % pro Jahr). Für jeden vorgezogenen Monat mindert sich damit die jeweilige Altersrente auf Dauer um 0,3 %. Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurden auch die Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmter Altersrenten seit dem Jahr 2012 schrittweise um 2 Jahre angehoben. Parallel dazu hat sich das Referenzalter für die abschlagsfreien Renten "verschoben". Im Ergebnis bleibt es dadurch grundsätzlich bei der jeweils maximalen Höhe der bisherigen Abschläge. Eine Ausnahme stellt die Altersrente für langjährig Versicherte dar. Sie kann auch weiterhin mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings wird das Referenzalter für die abschlagsfreie Rente schrittweise um 2 Jahre auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben, sodass sich der maximal mögliche Abschlag von ehemals 7,2 % auf zukünftig 14,4 % erhöht. Bei der Anhebung der Altersgrenzen sind jedoch Vertrauensschutzregelungen bei den einzelnen Rentenarten zu beachten.
Berechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Altersrente
Altersrente für langjährig Versicherte wird vorzeitig – 4 Monate vor dem regulären Beginn – in Anspruch genommen.
Summe aller Entgeltpunkte bis zum vorgezogenen Rentenbeginn |
40,0000 |
Zugangsfaktor 1,0 mindert sich um 4 × 0,003 auf |
0,988 |
An persönlichen Entgeltpunkten sind zu berücksichtigen |
39,0120 |
2.2.2 Erwerbsminderungsrente
Wird eine Erwerbsminderungsrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr beansprucht, ist ebenfalls ein niedrigerer Zugangsfaktor maßgebend. Wenn eine Erwerbsminderungsrente zwischen dem vollendeten 62. Lebensjahr und dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, betragen die Abschläge je nach Monat des Rentenbeginns zwischen 10,5 % und 0,3 %. Bei Inanspruchnahme der Rente vor dem vollendeten 62. Lebensjahr wird der maximale Abschlag von 10,8 % berücksichtigt. Die vorgenannten Erläuterungen zu Erwerbsminderungsrenten gelten für Hinterbliebenenrenten entsprechend.
2.3 Entgeltpunkte
Entgeltpunkte stellen das Verhältnis des durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten dar. Das heißt, die versicherten Arbeitseinkünfte werden Jahr für Jahr dem jeweiligen Durchschnittsentgelt gegenübergestellt. Aus der Summe sämtlicher Entgeltpunkte – einschließlich der für beitragsfreie Zeiten – errechnet sich die Monatsrente.
Entgeltpunkte sind auf 4 Dezimalstellen zu berechnen.
Berechnung von Entgeltpunkten aus Arbeitsentgelt
Beispiel 1 |
Individuelles Arbeitsentgelt für 2024 i. H. v. 45.358 EUR entspricht dem vorläufigen Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dieses Jahr und ergibt 1,0000 Entgeltpunkte. |
Beispiel 2 |
|
Individuelles Arbeitsentgelt für 2024 |
48.000 EUR |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dieses Jahr |
45.358 EUR |
Entgeltpunkte (45.000 EUR/43.142 EUR) |
1,0582 |
2.3.1 Beitragsfreie Zeiten
Für beitragsfreie Zeiten richten sich die Entgeltpunkte nach Anzahl und Höhe der in der übrigen Zeit ver...