Bei der "Gesamtleistungsbewertung" handelt es sich um einen Begriff der Rentenversicherung für das Bewertungsverfahren von beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten. Diese rentenrechtlichen Zeiten erhalten im Rentenfall den Wert – ausgedrückt in Entgeltpunkten –, der sich aus der durchschnittlichen individuellen Gesamt-Beitragsleistung des Versicherten im belegungsfähigen Zeitraum (vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Altersrentenbeginn bzw. bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bzw. bis zum Tod des Versicherten bei Hinterbliebenenrenten) ergibt.
2.10.1 Gesamtleistungsbewertung (West)
Bei lückenlosem Versicherungsverlauf führt die Gesamtleistungsbewertung zu einem Gesamtleistungswert in Höhe des individuellen Beitragsdurchschnitts.
2.10.2 Gesamtleistungsbewertung (Ost)
Wenn Beitragszeiten sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern zurückgelegt sind, werden die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) aus Beitragszeiten zu allen Entgeltpunkten aus Beitragszeiten aufgeteilt.
Das geschieht in der Weise, dass die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten mit den Entgeltpunkten (Ost) multipliziert und durch die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten (aus der Grundbewertung oder Vergleichsbewertung) dividiert werden.
Das gilt ebenso für beitragsgeminderte Zeiten, die zusätzliche Entgeltpunkte erhalten.
Für die Aufteilung von Entgeltpunkten aus Berücksichtigungszeiten kommt es darauf an, ob diese Zeiten in den neuen oder in den alten Bundesländern zurückgelegt sind.
2.10.3 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Bei der "begrenzten Gesamtleistungsbewertung" handelt es sich um einen Begriff der Rentenversicherung. Beitragsfreie Zeiten erhalten im Rentenfall je Monat den Wert (ausgedrückt in Entgeltpunkten), der sich aus der individuellen Beitragsleistung des Versicherten ergibt (Gesamtleistungsbewertung). Seit dem Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes wird die Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten begrenzt. Dies bedeutet, dass sie entweder nicht den vollen Gesamtleistungswert erhalten (z. B. Zeiten der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder Zeiten der Fachschulausbildung) oder unbewertet sind (z. B. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung, Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit, Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Zeiten einer Ausbildungssuche).
Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren darüber, welche Anrechnungszeiten in welcher Weise begrenzt werden.
2.10.4 Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ("Grundrente")
Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten. Dies sind vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege. Weitere Voraussetzung ist ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten im gesamten Versicherungsleben von weniger als 0,0667 Entgeltpunkten (bei 35 Jahren) bzw. 0,0334 Entgeltpunkten (bei 33 Jahren) pro Kalendermonat. Eine Grundrentenbewertungszeit ist eine Grundrentenzeit, für die sich pro Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte ergeben. Wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden, werden die Grundrentenbewertungszeiten mit einem Zuschlag an Entgeltpunkten versehen, und zwar bei 35 Jahren an Grundrentenbewertungszeiten bis zu einem Höchstbetrag von 0,0667 Entgeltpunkten pro Kalendermonat, vorher ist für die Berechnung des endgültigen Zuschlags jedoch der so ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 zu multiplizieren, d. h. um 12,5 % zu mindern. Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.