Zusammenfassung
Renten sind lohn- und beitragsbezogen. Sie sind danach vor allem davon abhängig,
- in welchem Verhältnis das individuelle (versicherte) Arbeitsentgelt oder -einkommen, bezogen auf das ganze Berufsleben, zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder -einkommen aller Versicherten gestanden hat und
- wie lange Beiträge entrichtet wurden.
Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart (z. B. voller oder teilweiser Lohnersatz) wird mittels des Rentenartfaktors festgelegt. Mit dem Zugangsfaktor werden Vor- oder Nachteile einer unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer ausgeglichen. Renten sind an die Entwicklung der Löhne und Gehälter gebunden und werden dementsprechend in der Regel zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung gilt dieselbe Rentenberechnungsformel. Für im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer ergibt sich jedoch aufgrund von Sonderregelungen ein höheres Rentenniveau.
Sozialversicherung: Die Formel für die Berechnung der monatlichen Rente und ihre einzelnen Berechnungselemente sind in den §§ 64 bis 68a, 77, 254b bis 255a, 255e und 255g sowie 264c SGB VI geregelt. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bzw. Zuschläge an Entgeltpunkten regeln insbesondere die §§ 70 bis 76g, 78, 78a, 256 bis 259a, 261 bis 264b, 307d, 307e und 307f SGB VI. Die Anpassung der Renten durch die Bestimmung eines neuen aktuellen Rentenwerts richtet sich nach den §§ 68, 68a bzw. 255e und 255g SGB VI – die Anpassung erfolgt jährlich durch Verordnung oder Gesetz. Für die Berechnung von knappschaftlichen Renten sind Besonderheiten in den §§ 79 bis 87 und 265 SGB VI geregelt.
1 Rentenformel
Die von 3 Berechnungselementen bestimmte Rentenformel führt direkt zur Monatsrente.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
miteinander vervielfältigt werden. Daraus lässt sich folgende Rechenformel ableiten:
Versicherungszeiten ohne Beitrittsgebietszeiten: Persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert = Monatsrente (ggf. Monatsteilbetrag) |
Beitrittsgebietszeiten: Persönliche Entgeltpunkte (Ost) × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert = Monatsrente (gegebenenfalls Monatsteilbetrag) |
Die Teilbeträge Rente (Ost) und Rente (West) ergeben zusammen die Monatsrente.
2 Persönliche Entgeltpunkte (Ost/West)
2.1 Ermittlung
Persönliche Entgeltpunkte (West) werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
- Beitragszeiten,
- beitragsfreie Zeiten,
- Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
- Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
- Zuschläge bei Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
- Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben,
- Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- Zuschläge aus einer Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
- Zuschläge aus einer Beitragszahlung bei Abfindung einer Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung
- Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (aus der sog. "Grundrente")
mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden.
Für Versicherungszeiten in der DDR und den neuen Bundesländern werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die Entgelte aus diesen Zeiten bei der Rentenberechnung zunächst mit einem Umrechnungsfaktor erhöht werden. Dieser bildet das Verhältnis des Durchschnittsentgelts West zum Durchschnittsentgelt Ost ab. Der Umrechnungsfaktor wird zum 1.1.2025 wegfallen.
Die Gesamtmonatsrente setzt sich, wenn Entgeltpunkte Ost und West zu berücksichtigen sind, zusammen aus der Teilrente "Ost" und der Teilrente "West". Ab dem 1.7.2024 gibt es nur noch einen bundeseinheitlich geltenden aktuellen Rentenwert; dieser beträgt 39,32 EUR.
2.2 Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor liegt grundsätzlich bei 1,0. Dieser Wert ist maßgeblich, wenn die Summe der Entgeltpunkte mit der der persönlichen Entgeltpunkte identisch ist.
Er erhöht sich für jeden Kalendermonat um 0,005, wenn die Altersrente später als mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird. Das Hinausschieben der Rente um ein Jahr ergibt damit einen Zuschlag i. H. v. 6 %.
2.2.1 Vorzeitige Altersrente
Wird eine Altersrente vorzeitig – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. vor der abschlagsfreien Altersgrenze – in Anspruch genommen, verringert sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 (= 3,6 % pro Jahr). Für jeden vorgezogenen Monat mindert sich damit die jeweilige Altersrente auf Dauer um 0,3 %. Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurden auch die Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmter Altersrenten seit dem Jahr 2012 schrittweise um 2 Jahre angehoben. Parallel dazu hat sich das Referenzalter für die abschlagsfreien Renten "verschoben". Im Ergebnis bleibt es dadurch grundsätzlich bei der jeweils maximalen Höhe der bisherigen Absch...