Um eine Ausgleichszahlung leisten zu können, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In der Regel wird diese Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Erklären Versicherte, dass sie ein berechtigtes Interesse an der besonderen Rentenauskunft haben, kann der Rentenversicherungsträger diese auch vor dem vollendeten 50. Lebensjahr erteilen. So könnte z. B. allgemein dem Rentenversicherungsträger gegenüber dargelegt werden, dass der Arbeitgeber Mittel für seine Beschäftigten bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres zur Verfügung stellen will, damit diese die Abschläge aus einem beabsichtigten vorzeitigen Altersrentenbezug ausgleichen können. Besondere Nachweise dürfte der Rentenversicherungsträger im Regelfall nicht verlangen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass es vor der Vollendung des 50. Lebensjahres für Versicherte kaum vorhersehbar sein dürfte, ob sie tatsächlich vorzeitig mit Abschlägen in Altersrente gehen wollen. Ferner dürfte es nicht hinreichend valide abschätzbar sein, wie hoch die Rentenminderung durch die Abschläge ausfallen könnte, weil dafür die Rentenansprüche bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts vorausgeschätzt werden müssen.
2. Betriebsrentenstärkungsgesetz
Nach dem Entwurf des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist es vorgesehen, dass ein berechtigtes Interesse für die Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung nur noch nach Vollendung des 50. Lebensjahres vorliegt. Damit würde der berechtigte Personenkreis eingeengt, da jüngere Versicherte von einer Auskunft und somit von dem Ausgleich der Rentenabschläge in jedem Fall ausgenommen wären, selbst wenn sie ein berechtigtes Interesse vorweisen können.
Das Gesetz wird in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr vom Bundestag verabschiedet werden können. Ob es in der kommenden 21. Legislaturperiode dazu kommt und somit im Ergebnis eine altersmäßige Untergrenze für den Abkauf von Rentenabschlägen eingezogen wird, bleibt abzuwarten.
In der Auskunft wird u. a. dargestellt, wie hoch der Rentenabschlag zu dem gewünschten Rentenbeginn ist und welcher Beitragsaufwand erforderlich ist, um diesen Abschlag auszugleichen.
1.2.1 Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung für vorzeitige Altersrente
Die Auskunft erteilt der Rentenversicherungsträger nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Versicherte selbst mit zukünftigen Zeiten die wartezeit- oder versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllen können.
1.2.2 Beitragszeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn
Um prognostisch zu berechnen, wie hoch der Rentenabschlag zum beabsichtigten Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, werden in der Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung auch künftige Beitragszeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn zugrunde gelegt. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist grundsätzlich von einer fiktiven Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber bescheinigten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen.
1.2.3 Keine Verpflichtung zur Beitragszahlung
Die Auskunft ist zwar Grundlage für die Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen. Allerdings verpflichtet sie Versicherte nicht zur Zahlung.