2.1 Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner
Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen durch eine gemeinsame Erklärung bestimmen, dass die von ihnen in der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt werden. Verstirbt ein Ehegatte bzw. Lebenspartner, kann diese Erklärung von dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner alleine vorgenommen werden.
Das Rentensplitting ist zulässig, wenn
- die Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 geschlossen/begründet wurde oder
- die Ehe/Lebenspartnerschaft am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Rentensplitting nicht zulässig. Anstelle des Rentensplittings haben die Ehegatten Anspruch auf Weitergeltung des am 31.12.2001 gültigen Hinterbliebenenrechts.
2.2 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten
Weitere Voraussetzung für das Rentensplitting sind 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten auf dem Versicherungskonto jedes Ehepartners bzw. Lebenspartners. Hierdurch soll vermieden werden, dass Bezieher von Einkommen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vom Splitting bevorzugt werden. Zu den Beziehern von Einkommen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zählen z. B. Beamte, Richter oder Soldaten. Wird das Rentensplitting nach dem Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners erklärt, müssen die 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten allein beim Überlebenden vorhanden sein.
2.3 Splitting zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner
Die Ehegatten bzw. Lebenspartner können sich für das Rentensplitting erst entscheiden, wenn das Versicherungsleben abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn
- beide Ehegatten bzw. Lebenspartner erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben oder
- ein Ehegatte bzw. Lebenspartner erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, den Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters und der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Bestimmen des Anspruchsbeginns
Die Ehe wurde am 3.5.2005 geschlossen.
Der Ehemann bekommt ab 1.7.2022 eine Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente. Die Regelaltersgrenze erreicht er im März 2024.
Die Ehefrau erreicht die Regelaltersgrenze im Mai 2024 und bekommt ab 1.6.2024 eine Regelaltersrente als Vollrente.
Ergebnis: Ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht ab 1.6.2024, dem Zeitpunkt ab dem beide Ehegatten erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben.
Die Erklärung zum Rentensplitting kann frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden.
2.4 Splitting nach dem Tod eines Partners
Stirbt einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner vor Eintritt der Voraussetzungen für das Splitting, so kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner die Erklärung auf Durchführung des Rentensplittings allein abgeben. Die Erklärung muss allerdings innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners erfolgen. Innerhalb dieser Frist könnte zunächst auch erst einmal eine Witwen-/Witwerrente bezogen werden und gründlich abgewogen werden, ob sich ein Rentensplitting mit dem damit verbundenen Wegfall der Witwen-/Witwerrente lohnen kann.