Personen, die vom deutsch-moldauischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen im Bereich der Renten- und Unfallversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates. Grundsätzlich unterliegen Personen immer den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie die Beschäftigung ausüben.
2.1 Entsendung
Damit eine Entsendung nach dem deutsch-moldauischen Abkommen vorliegt, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt und bestimmte zeitliche Grenzen eingehalten werden.
2.1.1 Voraussetzungen
Eine Entsendung nach dem deutsch-moldauischen Abkommen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Tätigkeit aus.
- Die Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Wurde die Person zum Zwecke der Entsendung eingestellt, dann muss sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Weiterhin müssen für die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person mindestens für 2 Monate die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben und es muss die Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung im Entsendestaat bestehen. Des Weiteren ist es unschädlich, wenn die entsandte Person unmittelbar vorher vom entsendenden Unternehmen in einem dritten Staat entsandt war.
- Die Person wird im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses entsandt.
- Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers muss dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entsprechen.
Nennenswerte Geschäftstätigkeit
Eine nennenswerte Geschäftstätigkeit liegt vor, wenn im Entsendestaat 25 % des Umsatzes oder 25 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei den beschäftigten Arbeitnehmern ausschließlich um internes Verwaltungspersonal handelt.
Bestehendes Beschäftigungsverhältnis
Ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des deutsch-moldauischen Abkommens liegt insbesondere vor, wenn
- der Arbeitnehmer in der Organisation des entsendenden Unternehmens eingegliedert bleibt,
- sich der Entgeltanspruch weiterhin gegen das entsendende Unternehmen richtet,
- das Entgelt weiter vom entsendenden Unternehmen getragen wird (Ausnahme: die Entsendung überschreitet nicht die Dauer von 2 Monaten im Kalenderjahr),
- der Arbeitgeber im Entsendestaat das Direktionsrecht ausübt.
2.1.2 Zeitliche Begrenzung
Eine Entsendung kann für die Dauer bis zu 24 Kalendermonaten vorliegen. Die Entsendung kann auch in Teilzeiträumen zurückgelegt werden. Wird der Entsendezeitraum von 24 Kalendermonaten überschritten, gelten ab dem 25. Kalendermonat die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.
Entsendung muss im Voraus befristet werden
Voraussetzung für eine Entsendung ist eine Befristung. Diese kann sich aus einer vertraglichen Regelung oder der Eigenart der Tätigkeit ergeben. Die Befristung muss sich nicht auf die Entsendedauer von 24 Monaten beschränken. In jedem Fall endet die Entsendung nach Ablauf von 24 Kalendermonaten.
Befristung aufgrund der Eigenart der Tätigkeit
Herr A. wird nach Moldau entsandt, um den Bau einer Brücke zu überwachen. Der Bau soll in 5 Jahren fertiggestellt sein. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, unterliegt Herr A. in den ersten 24 Kalendermonaten den deutschen Rechtsvorschriften. Anschließend unterliegt er den moldauischen Rechtsvorschriften. Es besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen.
2.1.3 Unterbrechung
Eine Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Entsendungen ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt.
2.1.4 Erneute Entsendung
Sollte eine Person erneut entsandt werden, dann ist wiederum eine Entsendung für einen Zeitraum von 24 Monaten möglich. Wird eine Person von einem anderen Arbeitgeber erneut entsandt, dann ist ebenfalls eine Entsendung für einen Zeitraum von 24 Monaten möglich. Voraussetzung ist, dass der entsandte Arbeitnehmer mindestens 2 Monate beim neuen Arbeitgeber im Entsendestaat beschäftigt war.
2.1.5 Besonderheiten
Selbstständige Personen
Die Regelungen für entsandte Personen gelten auch für Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend im anderen Staat ausüben.
Mitglieder des fahrenden Personals
Bei Personen, die als Mitglieder des fliegenden Personals tätig sind, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Luftfahrtgesellschaft ihren Geschäftssitz hat.
Seeleute
Bei Seeleuten gilt das Flaggenstaatsprinzip. Ist eine Person an Bord eines Schiffes mit deutscher Flagge, gelten für diese Person die deutschen Rechtsvorschriften.