(1) 1Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer erhalten zu den von ihnen übermittelten Daten und im Falle von Patientenbefragungen zu deren Ergebnissen Rückmeldeberichte. 2Die Bundesauswertungsstelle leitet die nach einheitlichen Vorgaben erstellten Berichte an die Datenannahmestellen weiter. 3Die Kenntnisnahme des Inhalts der Berichte durch die Datenannahmestellen ist nicht zulässig. 4Die jeweilige Datenannahmestelle sendet die Berichte an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer. 5Es kann auch der Abruf von Berichten durch die Empfänger im Rahmen eines Online-Verfahrens vorgesehen werden.
(2) 1Jeder Rückmeldebericht muss Informationen zur Vollständigkeit und Plausibilität und die statistische Darstellung der von der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer übermittelten Daten sowie jeweils der Vergleichsgruppe auf Bundesebene und bei länderbezogenen Verfahren auch auf Landesebene enthalten. 2Darüber hinaus enthält der jährliche Rückmeldebericht Informationen zur Vollzähligkeit der übermittelten Daten.
(3) 1Der Rückmeldebericht soll für die Empfänger gut verständlich aufbereitet sein. 2Er soll Verläufe und Entwicklungen im betroffenen Verfahren sowohl bezogen auf die jeweilige Leistungserbringerin oder den jeweiligen Leistungserbringer als auch bezogen auf die Vergleichsgruppe auf Bundesebene und bei länderbezogenen Verfahren auch auf Landesebene ermöglichen. 3Die KVen, KZVen, LKG können auf Anfrage und mit Einwilligung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer Einsicht in den jeweiligen Rückmeldebericht nehmen.
(4) 1Der Rückmeldebericht enthält ausschließlich statistische Auswertungen als Grundlage für die Bewertungen gemäß § 17, worauf ausdrücklich hinzuweisen ist. 2Die Daten nach Satz 2 werden in den betroffenen themenspezifischen Bestimmungen in den jeweiligen Tabellen der Anlage II als "Follow-up-Information" gekennzeichnet. 3Soweit die themenspezifischen Bestimmungen Informationen in den Rückmeldeberichten zur Auswertung von Follow-up-Indikatoren, Follow-up-Kennzahlen oder zu Vorgangsnummern nach § 14 Absatz 5 Satz 3, bei denen das Qualitätsziel nicht erreicht wurde, vorsehen, können diese Informationen in dem für Zwecke der Qualitätssicherung erforderlichen Umfang für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer auch versichertenbeziehbare Daten der von ihnen behandelten Versicherten enthalten, die bei anderen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern oder bei den Krankenkassen erhoben wurden. 4Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer dürfen diese versichertenbezogenen Daten mit den Daten, die bei ihnen zu den Versicherten bereits vorliegen, in dem für die Zwecke der Qualitätssicherung nach dieser Richtlinie erforderlichen Umfang zusammenführen und verarbeiten.
(5) Der Rückmeldebericht ist den Empfängern elektronisch verfügbar und maschinenlesbar sowie -verwertbar unverzüglich nach dem jeweiligen Ende der Abgabefrist der Daten zu übermitteln.