(1) 1Datenannahmestellen sind diejenigen Stellen, an welche die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie die Krankenkassen die erhobenen Daten übermitteln. 2Datenannahmestelle für kollektivvertraglich tätige Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ist die zuständige KV/KZV. 3Datenannahmestelle für Krankenhäuser ist die LKG. 4Die Datenannahmestellen nach Satz 2 und 3 führen die Datenannahme für ihre Mitglieder auf eigene Kosten durch. 5Eine gemäß Satz 2 oder Satz 3 für die Datenannahme zuständige Datenannahmestelle kann mit einer Frist von 18 Monaten zum Jahresende gegenüber der zuständigen LAG schriftlich erklären, dass sie die Datenannahme für ihre Mitglieder nicht auf eigene Kosten durchführt und damit ihre Funktion als Datenannahmestelle beendet. 6Bei einer Erklärung nach Satz 5 übernimmt die unabhängige und neutrale Geschäftsstelle der zuständigen LAG oder ein von der LAG mit der Datenannahme beauftragter geeigneter Dritter zum auf die Erklärung folgenden übernächsten Jahresbeginn die Aufgabe als Datenannahmestelle an Stelle der in Satz 2 bzw. Satz 3 genannten Institutionen. 7Datenannahmestelle für Daten betreffend die SV-Leistungen gemäß § 1 Absatz 6 Satz 4 ist die Vertrauensstelle nach § 11. 8Datenannahmestelle für die aufgrund von § 299 Absatz 1a SGB V zu verarbeitenden Daten der Krankenkassen ist die vom G-BA nach § 4 Absatz 6 Satz 1 beauftragte Stelle. 9Die in Satz 2, 3 und 6 genannten Datenannahmestellen können getrennt oder gemeinsam geeignete Dritte mit der Datenannahme beauftragen. 10Bei der Beauftragung eines Dritten ist auszuschließen, dass eine KV oder KZV Daten der Krankenhäuser oder eine LKG Daten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte oder Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten oder Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte annimmt.

 

(2) 1Die Datenannahmestellen haben insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.

Annahme der von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern sowie den Krankenkassen übermittelten Daten

 

2.

Prüfung der übermittelten Daten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit

 

3.

Weiterleitung der Daten mit dem Ergebnis der Überprüfung an die Vertrauensstelle, sofern notwendig

 

4.

Ersetzung der die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer identifizierenden Daten durch ein pro Verfahren unterschiedliches Pseudonym

 

5.

Unterstützung der LAG bzw. der Bundesstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 bzw. § 10

 

6.

Unterstützung und Beratung der jeweiligen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Rahmen der Datenannahme

 

7.

Identifizierung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers gemäß § 17 Absatz 8, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach § 17 erforderlich ist

 

8.

Weiterleitung der von der Bundesauswertungsstelle erstellten Rückmeldeberichte an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäß § 18 Absatz 1

 

9.

Annahme von Aufstellungen zur Zahl der zu dokumentierenden Datensätze (Soll) und von Konformitätserklärungen sowie Information der Bundesauswertungsstelle über fehlende Konformitätserklärungen gemäß § 15 Absatz 2 und 3

 

10.

Erteilung von Bescheinigungen an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer über die im abgelaufenen Kalenderjahr vollständig dokumentierten Datensätze (Ist) gemäß § 15 Absatz 4

 

11.

Erstellung und Übermittlung von Berichten, aus der die Zahl der pro Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer und Erfassungsjahr zu dokumentierenden Datensätze (Soll) hervorgehen, gemäß § 15 Absatz 5

 

12.

Beteiligung an der Datenvalidierung gemäß § 16, soweit dies in den spezifischen Vorgaben zum Datenvalidierungsverfahren vorgesehen ist

 

13.

Für die Datenannahmestelle nach Absatz 1 Satz 3: Die Umsetzung der Aufgaben, die sich aus den Regelungen zum Qualitätsbericht nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V ergeben und die zur Veröffentlichung geeigneter Qualitätsergebnisse im strukturierten Qualitätsbericht der Krankenhäuser notwendig sind einschließlich einer Depseudonymisierung der hierfür erforderlichen leistungserbringeridentifizierenden Daten

 

14.

Für die Datenannahmestelle nach Absatz 1 Satz 3 gilt bis zum 15. Oktober 2024: Die Umsetzung der Aufgaben, die sich aus § 10 Absatz 3 der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur ergeben und die zur Entwicklung bzw. Auswahl geeigneter Qualitätsparameter notwendig sind einschließlich einer Depseudonymisierung der hierfür erforderlichen leistungserbringeridentifizierenden Daten und der Übermittlung dieser Daten an das Institut nach § 137a SGB V

 

15.

Für die Datenannahmestelle nach Absatz 1 Satz 3: Unterstützung der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) bei der Klärung von Fehlern in den nach § 15e Absatz 2 Nummer 9 TPG an die Transplantationsregisterstelle übermittelten Daten durch Weiterleitung von für die Identifikation fehlerhafter Datensätze erforderlicher Dat...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge